Präambel VO (EU) 2017/580

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Betreiber von Handelsplätzen sollten nach eigenem Ermessen entscheiden können, in welcher Form sie Aufzeichnungen über einschlägige Daten mit Bezug auf sämtliche Aufträge für Finanzinstrumente führen. Im Interesse einer effektiven und effizienten Gestaltung der Sammlung, des Vergleichs und der Auswertung der einschlägigen Auftragsdaten zu Zwecken der Marktüberwachung sollten diese Daten, wenn sie von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angefordert werden, den zuständigen Behörden unter Verwendung einheitlicher Standards und Formate übermittelt werden.
(2)
Um für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen und zu verhindern, dass dieselben Daten doppelt gespeichert werden, gilt die vorliegende Verordnung für alle auftragsbezogenen Datenelemente, einschließlich der Angaben, die gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 3 in der Meldung enthalten sein müssen.
(3)
Damit die zuständigen Behörden potenzielle Fälle von Marktmissbrauch oder Versuche des Marktmissbrauchs wirkungsvoll aufdecken und untersuchen können, müssen sie in der Lage sein, die möglicherweise wesentlich am Auftragsvorgang beteiligten Personen und Einheiten umgehend zu identifizieren; dies betrifft Mitglieder oder Teilnehmer von Handelsplätzen, für Anlage- und Ausführungsentscheidungen zuständige Einheiten, nicht ausführende Makler sowie Kunden, deren Aufträge entgegengenommen werden. Daher sollten Betreiber von Handelsplätzen Angaben zur Identifizierung dieser Parteien aufbewahren.
(4)
Damit die zuständigen Behörden verdächtige, auf einen möglichen Marktmissbrauch hindeutende Verhaltensmuster eines Kunden, wie etwa die Beauftragung mehrerer Wertpapierfirmen, besser erkennen können, sollten die Betreiber von Handelsplätzen Angaben zur Identität der Kunden aufzeichnen, in deren Auftrag ihre Mitglieder oder Teilnehmer den jeweiligen Auftrag eingereicht haben. Betreiber sollten diese Kunden mit einer eindeutigen Kennung versehen, um ihre zuverlässige und effiziente Identifizierung zu ermöglichen und dadurch zu einer effektiveren Analyse eines potenziellen Marktmissbrauchs, an dem diese Kunden beteiligt sein könnten, beizutragen.
(5)
Betreiber von Handelsplätzen sollten nicht für alle Kunden in der Handelskette Kennungen vergeben müssen, sondern nur für den Kunden, in dessen Auftrag das Mitglied oder der Teilnehmer den Auftrag eingereicht hat.
(6)
Die effiziente Aufdeckung von Marktmanipulation setzt die Erkennung von Market-Making-Strategien oder ähnlichen Aktivitäten voraus. Dies ermöglicht den zuständigen Behörden die Unterscheidung zwischen dem Auftragsaufkommen, bei dem der Wertpapierfirma die Bedingungen vom Emittenten des gehandelten Instruments oder vom Handelsplatz, bei dem der Auftrag eingereicht wurde, vorgegeben wurden, und dem Auftragsaufkommen, bei dem sie nach eigenem Ermessen oder dem Ermessen ihres Kunden tätig wurde.
(7)
Datum und Uhrzeit jeder Erteilung, Änderung, Stornierung, Zurückweisung oder Ausführung eines Auftrags sollten genau aufgezeichnet werden. Auf diese Weise können sämtliche Änderungen des Auftrags während dessen gesamter Abwicklung nachvollzogen werden, was zur Aufdeckung und Beurteilung potenzieller Marktmanipulationen und des Missbrauchs von Insiderwissen beitragen kann.
(8)
Um ein genaues und vollständiges Bild des Orderbuchs eines Handelsplatzes zu gewinnen, benötigen die zuständigen Behörden Angaben über die Handelszeiten, in denen Finanzinstrumente gehandelt werden. Anhand dieser Angaben kann insbesondere festgestellt werden, wann Auktionszeiträume oder der fortlaufende Handel begannen und endeten und ob es Aufträge gab, die zu außerplanmäßigen Volatilitätsunterbrechungen führten. Diese Angaben sind überdies erforderlich, um Wechselwirkungen zwischen Aufträgen zu erkennen, insbesondere, wenn das Ende von Handelszeiträumen, wie etwa bei Auktionen, zufällig ist. Angaben über indikative Auktionspreise und -volumen tragen unter Umständen ebenfalls zur Erkennung möglicher Auktionsmanipulationen bei. Da ein einziger Auftrag den indikativen Auktionspreis, das indikative Auktionsvolumen oder beides verändern kann, müssen die zuständigen Behörden die Auswirkungen jedes Auftrags auf diese Werte erkennen können. Ohne diese Angaben lässt sich schwerlich feststellen, auf welchen Auftrag eine Änderung dieser Werte zurückzuführen ist. Darüber hinaus sollte jedes relevante Ereignis mit einer laufenden Nummer gekennzeichnet werden, um im Falle des gleichzeitigen Auftretens von zwei oder mehr Ereignissen deren Reihenfolge erkennen zu können.
(9)
Anhand von Angaben über die Position der Aufträge im Orderbuch kann das Orderbuch rekonstruiert und die Reihenfolge der Auftragsausführung analysiert werden, was einen wesentlichen Bestandteil der Marktüberwachung zur Missbrauchsverhütung bildet. Die einem Auftrag zugewiesene Position hängt davon ab, nach welchem Prinzip das Handelssystem Prioritäten zuweist. Aus diesem Grund sollten Betreiber von Handelsplätzen die Priorität der Aufträge nach dem Prinzip der Preis-Sichtbarkeit-Zeit-Priorität oder der Volumen-Zeit-Priorität festlegen und aufzeichnen.
(10)
Im Interesse einer wirksamen Marktüberwachung muss eine Zuordnung der Aufträge zu den entsprechenden Geschäften vorgenommen werden können. Aus diesem Grund sollten Betreiber von Handelsplätzen eindeutige Transaktionsidentifikationscodes vergeben, anhand derer Aufträge und Geschäfte einander zugeordnet werden können.
(11)
Für jeden eingehenden Auftrag sollten Betreiber von Handelsplätzen die Art des Auftrags und die dazugehörigen spezifischen Ausführungsanweisungen aufzeichnen und aufbewahren, da die Kombination dieser beiden Elemente darüber entscheidet, wie ihre Matching-Engines die Aufträge entsprechend ihren eigenen Klassifizierungen bearbeiten. Diese genauen Angaben sind für die zuständigen Behörden unverzichtbar, um im Rahmen ihrer Marktüberwachung zur Missbrauchsverhütung die im Orderbuch eines gegebenen Handelsplatzes verzeichneten Handelstätigkeiten zu überwachen und insbesondere die Bewegung jedes einzelnen darin aufgeführten Auftrags nachzuvollziehen. Aufgrund der großen Vielfalt bereits bestehender sowie von Handelsplatzbetreibern potenziell neu gestalteter Auftragsarten, die mit technischen Besonderheiten versehen sind, ist allerdings zu vermuten, dass die zuständigen Behörden derzeit nicht unbedingt in der Lage sind, die Bewegungen in der Orderbüchern aller Handelsplätze anhand dieser auf den internen Klassifikationssystemen der Betreiber beruhenden genauen Angaben in einheitlicher Weise nachzuvollziehen. Damit die zuständigen Behörden jeden Auftrag im Orderbuch exakt auffinden können, sollten die Betreiber von Handelsplätzen daher jeden eingegangenen Auftrag zusätzlich als Limit-Order kennzeichnen, wenn er ausführbar ist, oder als Stop-Order, wenn er erst bei Eintreten eines vorab festgelegten Preisereignisses ausführbar wird.
(12)
Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in der vorliegenden Verordnung und die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Bestimmungen vom selben Tag an gelten.
(13)
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(14)
Die ESMA hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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