Artikel 10 VO (EU) 2017/581
Diskriminierungsfreie und transparente Clearing-Gebühren von CCP
1. Eine CCP stellt Gebühren für das Clearing von Transaktionen, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, zu dem sie Zugang gewährt hat, nur nach objektiven, für alle Clearingmitglieder sowie gegebenenfalls Kunden geltenden Kriterien in Rechnung. Zu diesem Zweck legt die CCP für alle Clearingmitglieder und gegebenenfalls Kunden dieselbe Gebühren- und Preisnachlassstruktur fest, und dürfen ihre Gebühren nicht von dem Handelsplatz abhängen, an dem die Transaktion stattfindet.
2. Eine CCP stellt einem Handelsplatz im Zusammenhang mit dem Zugang Gebühren nur anhand objektiver Kriterien in Rechnung. Zu diesem Zweck gelten für sämtliche Handelsplätze, die Zugang zur CCP haben, für dieselben oder ähnliche Finanzinstrumente dieselben Gebühren und Preisnachlässe, es sei denn, eine andere Gebührenstruktur ist objektiv gerechtfertigt.
3. Eine CCP stellt gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebühren einfach zugänglich sind, angemessen je nach erbrachter Dienstleistung identifiziert werden und über eine ausreichende Granularität verfügen, um zu gewährleisten, dass die Gebühren vorhersagbar sind.
4. Die Absätze 1 bis 3 gelten für Gebühren, die zur Deckung einmaliger und laufender Kosten in Rechnung gestellt werden.
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