Artikel 1 VO (EU) 2017/583
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
-
„Transaktionspaket” entweder
- a)
- ein Geschäft mit einem Derivatekontrakt oder einem anderen Finanzinstrument unter der Bedingung der gleichzeitigen Ausführung eines Geschäfts mit einem zugrunde liegenden physischen Vermögenswert in entsprechendem Umfang ( „Exchange for Physical” oder „EFP” ) oder
- b)
-
ein Geschäft, das die Ausführung von zwei oder mehr Teilgeschäften mit Finanzinstrumenten umfasst und
- i)
- das von zwei oder mehr Gegenparteien getätigt wird;
- ii)
- bei dem jedes Teilgeschäft bedeutende wirtschaftliche oder finanzielle Risiken in Bezug auf alle anderen Teilgeschäfte umfasst;
- iii)
- bei dem die Ausführung jedes Teilgeschäfts zeitgleich und unter der Bedingung der Ausführung aller übrigen Teilgeschäfte erfolgt;
- 2.
-
„Preisanfrage-Handelssystem” bezeichnet ein Handelssystem, das den folgenden Bedingungen entspricht:
- a)
- eine Kursofferte oder Kursofferten werden als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben;
- b)
- die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar;
- c)
- das anfragende Mitglied oder der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft durch Annahme der Kursofferte oder der Kursofferten, die ihm auf Anfrage unterbreitet wurden, abschließen.
- 3.
- „Sprachbasiertes Handelssystem” bezeichnet ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden.
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