Artikel 1 VO (EU) 2017/583

Begriffsbestimmungen (Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierendes Handelssystem” entweder

a)
ein auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierendes Handelssystem, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt, oder
b)
ein Handelssystem, bei dem Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems nach Buchstabe a und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems nach Nummer 2 kombiniert vorliegen;

2.
„auf periodischen Auktionen basierendes Handelssystem” ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt.

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