Artikel 1 VO (EU) 2017/583
Begriffsbestimmungen (Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
-
„auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierendes Handelssystem” entweder
- a)
- ein auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierendes Handelssystem, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt, oder
- b)
- ein Handelssystem, bei dem Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems nach Buchstabe a und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems nach Nummer 2 kombiniert vorliegen;
- 2.
- „auf periodischen Auktionen basierendes Handelssystem” ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt.
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