Artikel 11 VO (EU) 2017/583

Transparenzanforderungen in Verbindung mit der späteren Veröffentlichung im Ermessen der zuständigen Behörden (Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Üben die zuständigen Behörden ihre Befugnisse in Verbindung mit einer Genehmigung zur späteren Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aus, gilt Folgendes:

a)
ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar, fordern die zuständigen Behörden die Veröffentlichung einer der folgenden Informationen während des gesamten Zeitraums des gewährten Aufschubs gemäß Artikel 8:

i)
alle Einzelheiten eines Geschäfts gemäß Anhang II Tabellen 1 und 2 mit Ausnahme von Einzelheiten bezüglich des Volumens;
ii)
Geschäfte in einer täglich aggregierten Form für eine Mindestanzahl von fünf Geschäften, die am selben Tag getätigt werden, sind am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit zu veröffentlichen.

b)
ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar, gestatten die zuständigen Behörden die Nichtveröffentlichung des Volumens eines einzelnen Geschäfts während eines verlängerten Aufschubs von vier Wochen;
c)
in Bezug auf Nicht-Eigenkapitalinstrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines verlängerten Aufschubs von vier Wochen die Veröffentlichung der Daten der im Verlauf einer Kalenderwoche getätigten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit;
d)
in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines unbefristeten Aufschubs die Veröffentlichung der Daten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form, die im Verlauf einer Kalenderwoche getätigt wurden, am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.

(2) Nach Ablauf des verlängerten Aufschubs gemäß Absatz 1 Buchstabe b finden folgende Anforderungen Anwendung:

a)
in Bezug auf alle Instrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, erfolgt die Veröffentlichung aller Einzelheiten aller einzelnen Geschäfte am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit;
b)
in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente, sofern die zuständigen Behörden beschließen, die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Optionen nicht in Folge zu nutzen, erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Veröffentlichung aller einzelnen Geschäfte am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit;
c)
in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente, sofern die zuständigen Behörden beschließen, die Optionen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Folge in Anspruch zu nehmen, erfolgt — in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 — die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte, die in derselben Kalenderwoche getätigt wurden, in einer aggregierten Form am Dienstag nach Ablauf des verlängerten Aufschubs von vier Wochen ab dem letzten Tag der Kalenderwoche vor 9.00 Uhr Ortszeit.

(3) In Bezug auf alle Instrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, werden alle Einzelheiten der Geschäfte einzeln vier Wochen nach der Veröffentlichung der aggregierten Einzelheiten in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe c vor 9.00 Uhr Ortszeit veröffentlicht.

(4) Die aggregierten täglichen oder wöchentlichen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten folgende Informationen für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Derivate und Emissionszertifikate in Bezug auf jeden Tag oder jede Woche des betroffenen Kalenderzeitraums:

a)
den gewichteten Durchschnittspreis;
b)
das gehandelte Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4;
c)
die Gesamtzahl der Geschäfte.

(5) Die Geschäfte werden nach ISIN-Code aggregiert. Ist kein ISIN-Code verfügbar, werden die Geschäfte auf der Ebene der Klasse der Finanzinstrumente aggregiert, auf welche der Liquiditätstest gemäß Artikel 13 Anwendung findet.

(6) Ist der in Absatz 1 Buchstaben c und d und den Absätzen 2 und 3 für die Veröffentlichungen vorgesehene Wochentag kein Arbeitstag, erfolgt die Veröffentlichung am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.

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