Artikel 16 VO (EU) 2017/583

Vorübergehende Aussetzung der Transparenzpflichten (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 6a enthaltenen Methode im Falle von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten bzw. von der in Artikel 13 enthaltenen Methode im Falle von Derivaten bestimmt wurde, dass ein liquider Markt besteht, können die zuständigen Behörden die in den Artikeln 8, 8a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das für die letzten 30 Kalendertage berechnete Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4 weniger als 40 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.

(2) Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 6a enthaltenen Methode im Falle von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten bzw. von der in Artikel 13 enthaltenen Methode im Falle von Derivaten bestimmt wurde, dass kein liquider Markt besteht, können die zuständigen Behörden die in den Artikeln 8, 8a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das während der letzten 30 Kalendertage berechnete Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4 definiert, weniger als 20 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.

(3) Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechnungen die Geschäfte, die auf allen Handelsplätzen der Union für die Klasse von betroffenen Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten durchgeführt wurden. Die zuständigen Behörden führen diese Berechnungen auf der Ebene der Klasse der Finanzinstrumente aus, auf welche der Liquiditätstest gemäß Artikel 6a im Falle von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten bzw. gemäß Artikel 13 im Falle von Derivaten Anwendung findet.

(4) Bevor die zuständigen Behörden die Transparenzpflichten aussetzen, überprüfen sie, dass der erhebliche Rückgang an Liquidität auf allen Handelsplätzen nicht das Ergebnis von saisonalen Auswirkungen der betreffenden Klasse von Finanzinstrumenten auf die Liquidität ist.

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