Artikel 3a VO (EU) 2017/583

Aufträge mit großem Volumen bei Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Auftrag für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte oder Emissionszertifikate gilt im Vergleich zum marktüblichen Volumen als groß, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

a)
bei allen Anleihetypen mit Ausnahme börsengehandelter Waren (ETC) und börsengehandelter Noten (ETN), die in Anhang III Tabelle 2.3 festgelegten Schwellenwerte;
b)
bei ETC und ETN, die in Anhang III Tabelle 2.5 festgelegten Schwellenwerte;
c)
bei strukturierten Finanzprodukten, die in Anhang III Tabelle 3.2 festgelegten Schwellenwerte;
d)
bei Emissionszertifikaten, die in Anhang III Tabelle 12.2 festgelegten Schwellenwerte.

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