Artikel 6 VO (EU) 2017/583
Die Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Für ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten besteht kein liquider Markt, wenn dies in Übereinstimmung mit der in Artikel 13 enthaltenen Methode festgestellt wird.
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