Artikel 8a VO (EU) 2017/583
Spätere Veröffentlichung von Geschäften mit Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten (Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können die Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften mit Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN wie folgt aufschieben:
- a)
- bei Geschäften der Kategorie 1 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens 15 Minuten;
- b)
- bei Geschäften der Kategorie 2 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung höchstens bis zum Ende des Handelstags;
- c)
- bei Geschäften der Kategorie 3 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung höchstens bis zum Ende des ersten Handelstags nach dem Datum des Geschäfts und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens einer Woche nach dem Datum des Geschäfts;
- d)
- bei Geschäften der Kategorie 4 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung höchstens bis zum Ende des zweiten Handelstags nach dem Datum des Geschäfts und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens zwei Wochen nach dem Datum des Geschäfts;
- e)
- bei Geschäften der Kategorie 5 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens vier Wochen nach dem Datum des Geschäfts.
(2) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können die Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften mit ETC, ETN und strukturierten Finanzprodukten wie folgt aufschieben:
- a)
- bei Geschäften jedes Volumens, ein Aufschub der Preisveröffentlichung höchstens bis zum Ende des zweiten Handelstags nach dem Datum des Geschäfts; und
- b)
- bei Geschäften jedes Volumens, ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens zwei Wochen nach dem Datum des Geschäfts.
(3) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, veröffentlichen jedes Geschäft in Bezug auf Emissionszertifikate spätestens um 19.00 Uhr Ortszeit des zweiten Arbeitstags nach dem Datum des Geschäfts, sofern das Geschäft das Nachhandelsvolumen für Emissionszertifikate gemäß Anhang III Tabelle 12.2 übersteigt.
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