Artikel 19 VO (EU) 2017/584
Mechanismen zur Steuerung der Volatilität (Artikel 48 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Handelsplätze stellen sicher, dass während der Handelszeiten zu jeder Zeit angemessene Mechanismen betrieben werden, mit denen der Handel automatisch eingestellt oder eingeschränkt werden kann.
(2) Handelsplätze stellen sicher, dass
- a)
- Mechanismen zur Einstellung oder Einschränkung des Handels vor ihrer Einführung und im Anschluss daran regelmäßig bei jeder Überprüfung der Kapazitäten und der Performanz der Handelssysteme überprüft werden;
- b)
- IT-Ressourcen und Personal für die Auslegung, Instandhaltung und Überwachung der Mechanismen zur Einstellung oder Einschränkung des Handels bereitgestellt werden;
- c)
- die Mechanismen zur Steuerung der Marktvolatilität kontinuierlich überwacht werden.
(3) Handelsplätze führen Aufzeichnungen über die Regeln und Parameter der Mechanismen zur Steuerung der Volatilität und jegliche diesbezüglichen Änderungen sowie Aufzeichnungen über den operativen Einsatz, die Steuerung und die Aktualisierung dieser Mechanismen.
(4) Handelsplätze stellen sicher, dass ihre Regeln für die Mechanismen zur Steuerung der Volatilität auch Verfahren für Situationen enthalten, in denen Parameter manuell außer Kraft gesetzt werden müssen, um einen ordnungsgemäßen Handel aufrechtzuerhalten.
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