Artikel 3 VO (EU) 2017/584
Unternehmensführung von Handelsplätzen (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Handelsplätze errichten und überwachen ihre Handelssysteme auf Basis eines klaren und dokumentierten Rahmenwerks für ihre Unternehmensführung, das Teil ihres übergeordneten Unternehmensführungs- und Entscheidungsrahmens ist, wobei das Rahmenwerk Folgendes festlegen muss:
- a)
- die Art und Weise, in der bei kritischen Entscheidungen technische, risikobezogene und compliance-bezogene Aspekte analysiert werden;
- b)
- eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten, einschließlich Verfahren zur Genehmigung der Entwicklung, der Einführung und der anschließenden Aktualisierung der Handelssysteme und zur Lösung von Problemen, die bei der Überwachung dieser Systeme erkannt werden;
- c)
- effektive Verfahren für die Weiterleitung von Informationen, damit Anweisungen effizient und rechtzeitig eingeholt und ausgeführt werden können;
- d)
- die Trennung von Aufgaben und Zuständigkeiten, damit eine effektive Compliance-Überwachung durch die Handelsplätze sichergestellt ist.
(2) Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung des Handelsplatzes genehmigt
- a)
- die Selbstbeurteilung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie gemäß Artikel 2;
- b)
- Maßnahmen zur Erweiterung der Kapazität des Handelsplatzes, sofern eine solche zur Einhaltung von Artikel 11 erforderlich ist;
- c)
- Maßnahmen zur Behebung etwaiger wesentlicher Mängel, die im Zuge der Überwachung gemäß den Artikeln 12 und 13 und nach der regelmäßigen Überprüfung der Performanz und der Kapazitäten der Handelssysteme gemäß Artikel 14 aufgedeckt werden.
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