Präambel VO (EU) 2017/585
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für die Zwecke einer wirksamen Marktüberwachung durch die zuständigen Behörden sollten Referenzdaten für Finanzinstrumente in einem durchgängig angewandten Format und nach einheitlichen Standards gemeldet werden.
- (2)
- Die Meldung und Veröffentlichung von Referenzdaten in einer bzw. einem elektronischen, maschinenlesbaren und herunterladbaren Form bzw. Format erleichtert die effiziente Nutzung und den Austausch dieser Daten.
- (3)
- Ein zeitnaher Eingang der Referenzdaten für sämtliche für den Handel auf einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer zugelassene oder gehandelte Finanzinstrumente bei den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) versetzt diese in die Lage, die Datenqualität und eine wirksame Marktüberwachung zu gewährleisten und auf diese Weise einen Beitrag zur Marktintegrität zu leisten.
- (4)
- Um sicherzustellen, dass Handelsplätze und systematische Internalisierer vollständige und genaue Referenzdaten übermitteln und die zuständigen Behörden in der Lage sind, solche Daten tatsächlich zu erhalten und rechtzeitig zu nutzen, sollten angemessene Fristen für die Übermittlung festgelegt werden. Es sollte ein angemessener Zeitraum für die Prüfung der Daten auf Genauigkeit und Vollständigkeit vor der Veröffentlichung eingeräumt werden. Um zu gewährleisten, dass die übermittelten Referenzdaten im Einklang mit den entsprechenden gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldeten Angaben stehen, sollten die Referenzdaten für einen bestimmten Tag von den zuständigen Behörden verwendet werden, um die Meldungen über an diesem Tag ausgeführte Geschäfte zu validieren und auszutauschen.
- (5)
- Im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 müssen Sender und Empfänger von Referenzdaten den tatsächlichen Erhalt, den effizienten Austausch und die Qualität der Daten und deren Kohärenz mit den entsprechenden Meldungen über Geschäfte gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung sicherstellen. Handelsplätze und systematische Internalisierer sollten daher vollständige und genaue Referenzdaten bereitstellen und die zuständigen Behörden unverzüglich unterrichten, falls die gelieferten Daten unvollständig oder ungenau sind. Sie sollten außerdem angemessene Systeme und Kontrollen aufrechterhalten, damit rechtzeitig genaue und vollständige Referenzdaten bereitgestellt werden.
- (6)
- Für die Zwecke einer effizienten Nutzung und eines effizienten Austauschs von Referenzdaten und um zu gewährleisten, dass die Referenzdaten mit den entsprechenden Daten in den Meldungen über Geschäfte kohärent sind, muss die von Handelsplätzen und systematischen Internalisierern vorgenommene Identifizierung von Finanzinstrumenten und Rechtsträgern in den Referenzdaten auf einheitlichen und anerkannten Standards basieren. Insbesondere — und um zu gewährleisten, dass die Referenzdaten den Meldungen über Geschäfte entsprechen — sollten Handelsplätze und systematische Internalisierer sicherstellen, dass internationale Wertpapier-Identifikationsnummern gemäß ISO 6166 für die zu meldenden Finanzinstrumente vorliegen und in den gemeldeten Daten enthalten sind.
- (7)
- Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ab demselben Zeitpunkt gelten.
- (8)
- Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden.
- (9)
- Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
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