Artikel 4 VO (EU) 2017/586

In Bezug auf Personen gemäß Artikel 1 Buchstabe c auszutauschende Informationen

1. Beschließt eine zuständige Behörde das Ersuchen um Zusammenarbeit in Bezug auf natürliche Personen gemäß Artikel 1 Buchstabe c, kann sie mindestens den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die persönliche nationale Identifikationsnummer, die Anschrift und die Kontaktdaten der Person erbitten.

2. In Bezug auf juristische Personen oder die in Artikel 1 Buchstabe c genannten Unternehmen oder Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann eine zuständige Behörde auch mindestens Dokumente zur Bescheinigung der Firma und der eingetragenen Anschrift der Hauptverwaltung sowie der Postanschrift, sofern abweichend, der Kontaktdaten und der nationalen Identifikationsnummer; die Eintragung der Rechtsform gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften; eine vollständige Liste der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, deren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift, Kontaktdaten und deren nationale Identifikationsnummer erbitten.

3. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden um Austausch folgender Informationen in Bezug auf Personen ersuchen, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten ohne die erforderliche Zulassung oder Registrierung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU erbringen bzw. ausüben:

a)
Einzelheiten zu den erbrachten bzw. ausgeübten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten;
b)
Einzelheiten zu Personen, die bekanntermaßen von der natürlichen oder juristischen Person im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten ohne die erforderliche Zulassung oder Registrierung kontaktiert wurden.

4. In jedem Fall können zuständige Behörden um Informationen in Bezug auf Personen gemäß Artikel 1 Buchstabe c ersuchen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU erhalten wurden und für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie oder Bestimmungen relevant sind, oder um alle sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort oder den Ermittlungen gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erforderlich sind.

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