Artikel 4 VO (EU) 2017/587

Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt als unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt für eine Aktie, ein Aktienzertifikat, einen börsengehandelten Fonds, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument der Handelsplatz, an dem in der Union der höchste Umsatz mit diesem Finanzinstrument erzielt wurde.

2. Für die Zwecke der Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes gemäß Absatz 1 berechnen die zuständigen Behörden für jedes Finanzinstrument, für das sie zuständig sind, und für jeden Handelsplatz, an dem dieses Finanzinstrument gehandelt wird, den Umsatz gemäß der in Artikel 17 Absatz 4 dargelegten Methode.

3. Die Berechnung gemäß Absatz 2 muss folgende Merkmale aufweisen:

a)
Sie umfasst für jeden Handelsplatz Geschäfte, die gemäß den Vorschriften dieses Handelsplatzes ausgeführt wurden, ausgenommen Referenzpreisgeschäfte und ausgehandelte Geschäfte, die gemäß Anhang I Tabelle 4 gekennzeichnet sind, und Geschäfte, die auf der Grundlage mindestens eines Auftrags ausgeführt wurden, für den eine Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen galt, und deren Geschäftsumfang über dem im Einklang mit Artikel 7 bestimmten anwendbaren Schwellenwert für Aufträge mit großem Volumen liegt;
b)
sie berücksichtigt entweder das vorherige Kalenderjahr oder, falls anwendbar, den Teil des vorherigen Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war.

4. Bis der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für ein bestimmtes Finanzinstrument im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Verfahren bestimmt wurde, gilt als unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt der Handelsplatz, an dem dieses Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wurde.

5. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.