Artikel 2 VO (EU) 2017/588
Tick-Größen für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
1. Für auf Aktien oder Aktienzertifikate lautende Aufträge verwenden Handelsplätze eine Tick-Größe, die gleich der oder größer als die Tick-Größe ist, die den folgenden Werten entspricht:
- a)
- dem Liquiditätsband in der Tabelle im Anhang, das der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte auf dem für dieses Instrument unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt entspricht und
- b)
- der Preisspanne innerhalb dieses Liquiditätsbands entsprechend dem Auftragspreis.
2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a wenden Handelsplätze das in der Tabelle im Anhang ausgewiesene Liquiditätsband an, das der niedrigsten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, wenn der unter Liquiditätsaspekten für eine Aktie oder ein Aktienzertifikat wichtigste Markt ausschließlich ein Handelssystem verwendet, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und einem ohne menschliche Intervention betriebenen Handelsalgorithmus zusammenführt.
3. Für auf börsengehandelte Fonds lautende Aufträge verwenden Handelsplätze eine Tick-Größe, die gleich der oder größer als die Tick-Größe ist, die den folgenden Werten entspricht:
- a)
- dem Liquiditätsband in der Tabelle im Anhang, das der höchsten durchschnittlichen täglichen Anzahl von Geschäften entspricht und
- b)
- der Preisspanne innerhalb dieses Liquiditätsbands entsprechend dem Auftragspreis.
4. Die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen gelten nur für börsengehandelte Fonds, deren zugrundeliegende Finanzinstrumente ausschließlich aus Aktien, die dem Tick-Größen-System gemäß Absatz 1 unterliegen, oder aus einem Korb solcher Aktien bestehen.
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