Artikel 2 VO (EU) 2017/588
Tick-Größen für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
1. Für auf Aktien oder Aktienzertifikate lautende Aufträge verwenden Handelsplätze eine Tick-Größe, die gleich den folgenden Werten oder größer als diese ist:
- a)
- das Liquiditätsband, das der in der Tabelle im Anhang ausgewiesenen durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte auf dem für dieses Instrument unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt entspricht und
- b)
- die Preisspanne innerhalb dieses Liquiditätsbands entsprechend dem Auftragspreis.
2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a wenden Handelsplätze das Liquiditätsband an, das der niedrigsten in der Tabelle im Anhang ausgewiesenen durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, wenn der unter Liquiditätsaspekten für eine Aktie oder ein Aktienzertifikat wichtigste Markt ausschließlich ein Handelssystem verwendet, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und einem ohne menschliche Intervention betriebenen Handelsalgorithmus zusammenführt.
3. Für auf börsengehandelte Fonds lautende Aufträge verwenden Handelsplätze eine Tick-Größe, die gleich den folgenden Werten oder größer als diese ist:
- a)
- das Liquiditätsband, das der höchsten in der Tabelle im Anhang ausgewiesenen durchschnittlichen täglichen Anzahl von Geschäften entspricht und
- b)
- die Preisspanne innerhalb dieses Liquiditätsbands entsprechend dem Auftragspreis.
4. Die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen gelten nur für börsengehandelte Fonds, deren zugrundeliegende Finanzinstrumente ausschließlich aus Aktien, die dem Tick-Größen-System gemäß Absatz 1 unterliegen, oder aus einem Korb solcher Aktien bestehen.
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