Artikel 12 VO (EU) 2017/589
Kill-Funktion (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Wertpapierfirmen sind in der Lage, als Notfallmaßnahme jeden beliebigen Auftrag, der bei irgendeinem Handelsplatz eingereicht, aber noch nicht ausgeführt wurde, sofort zu stornieren; ebenso sind sie in der Lage, sämtliche bei einem bestimmten oder bei allen Handelsplätzen eingereichten, aber noch nicht ausgeführten Aufträge umgehend zu stornieren ( „Kill-Funktion” ).
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 sind bei den nicht ausgeführten Aufträgen auch diejenigen einzubeziehen, die auf einzelne Händler, Handelsabteilungen oder ggf. Kunden zurückgehen.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 sind Wertpapierfirmen in der Lage, für jeden bei einem Handelsplatz eingereichten Auftrag festzustellen, auf welchen Handelsalgorithmus und welchen Händler, welche Handelsabteilung oder ggf. welchen Kunden er zurückgeht.
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