Artikel 15 VO (EU) 2017/589

Vorhandelskontrollen bei Auftragseingabe (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1) Wertpapierfirmen führen für alle Finanzinstrumente bei der Eingabe eines Auftrags Vorhandelskontrollen im Hinblick auf die folgenden Vorgaben durch:

a)
Preisbänder, mit denen Aufträge, die den festgelegten Preisparametern nicht entsprechen, automatisch gesperrt oder storniert werden und die sowohl auf der Ebene des einzelnen Auftrags als auch für einen spezifischen Zeitraum nach verschiedenen Finanzinstrumenten differenzieren;
b)
Auftragshöchstwerte, die verhindern, dass Aufträge mit ungewöhnlich hohem Auftragswert in das Auftragsbuch aufgenommen werden;
c)
Auftragshöchstvolumina, die verhindern, dass Aufträge mit ungewöhnlich großem Auftragsvolumen in das Auftragsbuch aufgenommen werden;
d)
Obergrenzen für Mitteilungen, die verhindern, dass eine übermäßige Anzahl von Mitteilungen über die Einreichung, Änderung oder Stornierung eines Auftrags an die Auftragsbücher geschickt wird.

(2) Wertpapierfirmen beziehen alle an einen Handelsplatz übermittelten Aufträge unverzüglich in die in Absatz 1 erwähnte Berechnung der Vorhandelsobergrenzen ein.

(3) Wertpapierfirmen verfügen über Drosselungsmechanismen für wiederholte automatische Auftragsausführungen, die steuern, wie oft eine algorithmische Handelsstrategie angewendet wird. Nach einer vorab festgelegten Anzahl wiederholter Ausführungen wird das Handelssystem automatisch abgeschaltet, bis es von einem eigens dafür bestimmten Mitarbeiter wieder eingeschaltet wird.

(4) Wertpapierfirmen legen Obergrenzen für Markt- und Kreditrisiken fest; diese basieren auf ihrer Kapitalbasis, ihren Clearingvereinbarungen, ihrer Handelsstrategie, ihrer Risikotoleranz und ihrer Erfahrung sowie auf Variablen wie der Dauer ihrer Erfahrung mit algorithmischem Handel und ihrer Abhängigkeit von Drittanbietern. Wertpapierfirmen passen die Obergrenzen für diese Markt- und Kreditrisiken laufend an die Auswirkungen an, die sich aus veränderten Preis- und Liquiditätsniveaus der Aufträge auf den relevanten Markt ergeben.

(5) Sobald Wertpapierfirmen feststellen, dass ein Händler nicht zum Handel mit einem bestimmten Finanzinstrument befugt ist, werden die Aufträge dieses Händlers automatisch gesperrt oder storniert. Aufträge, die gegen ihre Risikoschwellenwerte verstoßen, werden von der Wertpapierfirma automatisch gesperrt oder storniert. Sofern angemessen, kommen Risikokontrollen für einzelne Kunden, Finanzinstrumente, Händler, Handelsabteilungen oder die Wertpapierfirma als Ganze zum Einsatz.

(6) Wertpapierfirmen verfügen über Verfahren und Vorkehrungen im Zusammenhang mit Aufträgen, die durch die Vorhandelskontrollen der jeweiligen Wertpapierfirma gesperrt wurden, die die Wertpapierfirma aber dennoch übermitteln möchte. Diese Verfahren und Vorkehrungen kommen unter außergewöhnlichen Umständen vorübergehend für ein spezifisches Handelsgeschäft zum Einsatz. Sie müssen durch die Risikomanagementfunktion überprüft und von einem von der Wertpapierfirma benannten Mitarbeiter genehmigt werden.

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