Artikel 19 VO (EU) 2017/589

Allgemeine Bestimmungen für den direkten elektronischen Zugang (Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

DEA-Bereitsteller stellen durch geeignete Richtlinien und Verfahren sicher, dass der von ihren DEA-Kunden betriebene Handel den Regeln des Handelsplatzes entspricht und sie selbst als DEA-Bereitsteller den in Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU niedergelegten Anforderungen genügen.

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