Artikel 8 VO (EU) 2017/589

Kontrollierte Einführung von Algorithmen (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Vor der Einführung eines Handelsalgorithmus legen Wertpapierfirmen Obergrenzen fest für:

a)
die Anzahl der gehandelten Finanzinstrumente;
b)
den Preis, den Wert und die Anzahl der Aufträge;
c)
die strategischen Positionen und
d)
die Anzahl der Handelsplätze, an die Aufträge geschickt werden.

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