Artikel 8 VO (EU) 2017/589
Kontrollierte Einführung von Algorithmen (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Vor der Einführung eines Handelsalgorithmus legen Wertpapierfirmen Obergrenzen fest für:
- a)
- die Anzahl der gehandelten Finanzinstrumente;
- b)
- den Preis, den Wert und die Anzahl der Aufträge;
- c)
- die strategischen Positionen und
- d)
- die Anzahl der Handelsplätze, an die Aufträge geschickt werden.
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