Artikel 12 CONCAT (VO (EU) 2017/590)
Meldung einer Ausführung für eine Kombination von Finanzinstrumenten
Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft mit zwei oder mehr Finanzinstrumenten aus, meldet die Wertpapierfirma das Geschäft mit jedem Finanzinstrument separat und verknüpft diese Meldungen über eine auf der Ebene der Wertpapierfirma eindeutige Kennung mit der Gruppe von Geschäftsmeldungen, die mit dieser Ausführung in Zusammenhang stehen, wie in Feld 40 der Tabelle 2 in Anhang I vorgegeben.
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