Artikel 3 CONCAT (VO (EU) 2017/590)
Bedeutung von Ausführung eines Geschäfts
(1) Ein Geschäft im Sinne von Artikel 2 gilt als von der Wertpapierfirma ausgeführt, wenn diese eine der folgenden Leistungen erbringt oder eine der folgenden Tätigkeiten durchführt, die ein Geschäft zur Folge haben.
- a)
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben;
- b)
- Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden;
- c)
- Handel für eigene Rechnung;
- d)
- Treffen einer Anlageentscheidung im Einklang mit einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat;
- e)
- Übertragung von Finanzinstrumenten auf oder aus Konten.
(2) Ein Geschäft gilt nicht als von der Wertpapierfirma ausgeführt, wenn diese einen Auftrag gemäß Artikel 4 übermittelt.
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