Präambel VO (EU) 2017/610

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 85 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zentrale Gegenparteien (im Folgenden „CCPs” ) agieren zwischen den Gegenparteien der auf einem oder mehreren Finanzmärkten gehandelten Kontrakte. Das Kreditrisiko dieser Gegenparteien wird durch die Hinterlegung von Sicherheiten gemindert, die so berechnet werden, dass mögliche Verluste bei einem Ausfall gedeckt sind. CCPs akzeptieren zur Erfüllung von Nachschussleistungen nur hochliquide Aktiva — in der Regel Barmittel — als Sicherheiten, sodass im Falle eines Ausfalls eine rasche Abwicklung erfolgen kann.
(2)
Altersversorgungssysteme sind in vielen Mitgliedstaaten aktive Teilnehmer auf den OTC-Derivatemärkten. Allerdings beschränken die Altersversorgungssysteme in der Regel ihre Barmittel-Positionen auf ein Minimum und halten stattdessen höher rentierende Titel wie Wertpapiere, um hohe Renditen für die Rentenempfänger zu erwirtschaften. Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme betreiben, deren Hauptzweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht, die üblicherweise lebenslang gezahlt werden, jedoch auch als zeitlich begrenzte Zahlungen oder als pauschaler Kapitalbetrag gezahlt werden können, halten in der Regel ihre Barmittel so niedrig wie möglich, um ihren Versicherungsnehmern ein Höchstmaß an Rentabilität und Ertrag zu verschaffen. Würde diesen Einrichtungen daher ein zentrales Clearing für ihre OTC-Derivatekontrakte vorgeschrieben, müssten sie einen erheblichen Teil ihrer Vermögenswerte in bar vorhalten, um die laufenden Einschussanforderungen von CCPs erfüllen zu können.
(3)
Gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 findet die Clearingpflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 während drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens jener Verordnung keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind. Die Übergangsfrist gilt auch für Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen bei einem Ausfall zu entschädigen.
(4)
Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verpflichtet die Kommission zur Ausarbeitung eines Berichts, in dem bewertet wird, ob die CCPs die notwendigen Bemühungen um geeignete technische Lösungen für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschusszahlungen durch Altersversorgungssysteme unternommen haben. Die Kommission hat für die Zwecke dieser Bewertung eine Grundlagenstudie über Lösungen für die Hinterlegung unbarer Sicherheiten bei zentralen Gegenparteien durch Altersversorgungssysteme sowie über nachteilige Auswirkungen einer Abschaffung der Befreiung im Falle, dass keine Lösung gefunden wird, auf die Höhe der Ruhestandseinkünfte für die Empfänger der betreffenden Altersversorgungssysteme in Auftrag gegeben. Auf dieser Grundlage hat die Kommission am 3. Februar 2015 ihren Bericht(2) angenommen.
(5)
Entsprechend den Ergebnissen ihres Berichts gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass von den CCPs bislang keine ausreichenden Anstrengungen bei der Erarbeitung geeigneter technischer Lösungen unternommen worden seien und die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von OTC-Derivatekontrakten auf die Altersversorgung künftiger Rentenempfänger unverändert bestünden. Infolgedessen wurden die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1515 der Kommission(3) erlassen, um den in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen dreijährigen Übergangszeitraums um zwei Jahre zu verlängern.
(6)
Seit dieser Zeit hat die Kommission eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die im August 2015 abgeschlossen wurde, um gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister einen Bericht über die Umsetzung der genannten Verordnung auszuarbeiten. Die Kommission hat die Öffentlichkeit außerdem im Wege einer Sondierung zum EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen konsultiert. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und die Beiträge zur Sondierung haben bestätigt, dass von den CCPs bislang keine ausreichenden Anstrengungen bei der Erarbeitung geeigneter technischer Lösungen unternommen wurden und die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von OTC-Derivatekontrakten auf die Altersversorgungsleistungen künftiger Rentenempfänger unverändert bestehen bleiben, was mit dem Bericht der Kommission übereinstimmt.
(7)
Die in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte dreijährige Übergangszeit sollte daher noch einmal verlängert werden.
(8)
Diese Verordnung sollte so bald wie möglich in Kraft treten, damit die Verlängerung der bestehenden Übergangszeiträume vor oder so bald wie möglich nach deren Ablauf gelten kann. Ein späteres Inkrafttreten könnte bei den Altersversorgungssystemen zu Rechtsunsicherheit darüber führen, ob sie Vorbereitungen für auf sie zukommende Clearingpflichten treffen müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister zur Bewertung der Fortschritte und Bemühungen der zentralen Gegenparteien bei der Entwicklung technischer Lösungen für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen durch Altersversorgungssysteme sowie der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Erleichterung solcher Lösungen (COM(2015) 39 final vom 3. Februar 2015).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1515 der Kommission vom 5. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangszeiträume für Altersversorgungssysteme (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 63).

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