Artikel 1 VO (EU) 2017/625

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)
die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
b)
die Finanzierung der amtlichen Kontrollen;
c)
die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit mit dem Ziel der vorschriftsmäßigen Anwendung der in Absatz 2 genannten Vorschriften;
d)
die Durchführung von Kontrollen durch die Kommission in den Mitgliedstaaten und in Drittländern;
e)
die Festlegung von Bedingungen für Tiere und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden;
f)
die Einrichtung eines computergestützten Informationssystems zur Verwaltung von Informationen und Daten über die amtlichen Kontrollen.

(2) Diese Verordnung gilt für die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden soll, die entweder auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten zur Anwendung von Unionsrecht in diesen Bereichen erlassen wurden:

a)
Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Interessen und der Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;
b)
die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln in die Umwelt;
c)
Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln sowie über die Verwendung von Futtermitteln, einschließlich Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Gesundheit, der Interessen und der Information der Verbraucher;
d)
Anforderungen im Bereich Tiergesundheit;
e)
Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren, die sich aus tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ergeben;
f)
Anforderungen im Bereich Tierschutz;
g)
Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen;
h)
das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, sowie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, mit Ausnahme von Anwendungsgeräten für Pestizide;
i)
die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen;
j)
die Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung” , „geschützte geografische Angabe” und „garantiert traditionelle Spezialität” und die entsprechende Kennzeichnung der Erzeugnisse.

(3) Diese Verordnung gilt auch für die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen in den Vorschriften gemäß Absatz 2 überprüft werden soll, die für Tiere und Waren gelten, welche in die Union verbracht oder aus der Union ausgeführt werden.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung

a)
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; diese Verordnung gilt jedoch für Kontrollen gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, wenn diese Kontrollen mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken in Bezug auf die Vermarktungsnormen gemäß den Artikeln 73 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufdecken;
b)
der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
c)
Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates(2); diese Verordnung gilt jedoch für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 118 Absatz 1 der genannten Verordnung.

(5) Die Artikel 4, 5, 6 und 8, Artikel 12 Absätze 2 und 3, Artikel 15, die Artikel 18 bis 27, die Artikel 31 bis 34, die Artikel 37 bis 42 und Artikel 78, die Artikel 86 bis 108, Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 130 und die Artikel 131 bis 141 gelten auch für andere amtliche Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden nach dieser Verordnung oder den Vorschriften gemäß Absatz 2 dieses Artikels durchgeführt werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).

(2)

Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

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