Artikel 103 VO (EU) 2017/625

Verbindungsstellen

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Verbindungsstellen als Ansprechpartner, die für die Erleichterung des Austauschs von Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 104 bis 107 zuständig sind.

(2) Die Benennung von Verbindungsstellen schließt direkte Kontakte, Informationsaustausch oder Zusammenarbeit zwischen dem Personal der zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten nicht aus.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Kontaktinformationen ihrer gemäß Absatz 1 benannten Verbindungsstellen und etwaige spätere Änderungen dieser Informationen mit.

(4) Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer Website die Liste der Verbindungsstellen, die ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 mitgeteilt werden.

(5) Alle Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 104 Absatz 1 sowie die Meldungen und Mitteilungen gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 werden von der Verbindungsstelle an die Verbindungsstelle in dem Mitgliedstaat übermittelt, an den das Amtshilfeersuchen oder die Meldung gerichtet ist.

(6) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die spezifischen Anforderungen an die technischen Hilfsmittel und die Verfahren für die Kommunikation zwischen den gemäß Absatz 1 dieses Artikels benannten Verbindungsstellen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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