Artikel 118 VO (EU) 2017/625

Programm für die Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten

(1) Im Wege von Durchführungsakten

a)
erstellt die Kommission ein ein- oder mehrjähriges Programm für die von ihren Experten in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 116 Absatz 1 durchzuführenden Kontrollen;
b)
übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten jeweils zum Jahresende für das darauffolgende Jahr das einjährige Kontrollprogramm oder gegebenenfalls die aktualisierte Fassung des mehrjährigen Kontrollprogramms.

(2) Die Kommission kann ihr Kontrollprogramm mittels Durchführungsrechtsakten ändern, um es in Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, an neue Entwicklungen anzupassen. Diese Änderungen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.