Artikel 126 VO (EU) 2017/625

Festlegung zusätzlicher Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die Bedingungen zu ergänzen, die Tiere und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, erfüllen müssen, sofern solche Bedingungen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Tiere und Waren den relevanten Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 — mit Ausnahme der Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e, g und h — oder anderen Anforderungen genügen, die als hiermit mindestens gleichwertig anerkannt sind.

(2) Die in den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 festgelegten Bedingungen identifizieren die Tiere und Waren anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur; die Bedingungen können Folgendes umfassen:

a)
die Auflage, dass bestimmte Tiere und Waren nur aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die auf einer zu diesem Zweck von der Kommission erstellten Liste erscheinen;
b)
die Auflage, dass Sendungen von bestimmten Tieren und Waren aus Drittländern nur aus Betrieben versandt und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden dürfen, die den relevanten Anforderungen in Absatz 1 oder anderen Anforderungen genügen, die als hiermit mindestens gleichwertig anerkannt sind;
c)
die Auflage, dass Sendungen von bestimmten Tieren und Waren aus Drittländern von einer amtlichen Bescheinigung, einer amtlichen Attestierung oder einem sonstigen Nachweis begleitet sein müssen, dem zufolge die Sendungen den relevanten Anforderungen gemäß Absatz 1 oder anderen Anforderungen genügen, die als hiermit mindestens gleichwertig anerkannt sind, einschließlich der Ergebnisse der von einem akkreditierten Laboratorium durchgeführten Analysen;
d)
die Verpflichtung, die Nachweise gemäß Buchstabe c in einem bestimmten Format vorzulegen;
e)
jede sonstige Auflage, die erforderlich ist, um sicherzustellen, dass bestimmte Tiere und Waren ein Gesundheitsschutzniveau und — sofern es sich um GVO handelt — auch ein Umweltschutzniveau bieten, das dem gleichwertig ist, das die Anforderungen gemäß Absatz 1 gewährleisten.

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und die Art der amtlichen Bescheinigungen, der amtlichen Attestierungen oder der Nachweise regeln, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels vorgeschrieben sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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