Artikel 128 VO (EU) 2017/625

Besondere Maßnahmen für den Eingang bestimmter Tiere und Waren in die Union

(1) Wenn es in anderen Fällen als denen, die in Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und in Artikel 249 der Verordnung (EU) 2016/429 genannt werden, Hinweise darauf gibt, dass die Verbringung bestimmter Tiere oder Waren aus einem Drittland, einem Drittlandsgebiet oder einer Gruppe von Drittländern in die Union ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder — sofern es sich um GVO handelt — auch für die Umwelt darstellt, oder wenn es Hinweise darauf gibt, dass ein weitreichender und schwerer Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung vorliegt, beschließt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um diese Risiken einzudämmen bzw. um den festgestellten Verstoß zu beenden Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Bei den Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden die Tiere und Waren anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur identifiziert; die Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)
ein Unionseingangsverbot für die Tiere und Waren gemäß Absatz 1, die ihren Ursprung in den betreffenden Drittländern oder Drittlandsgebieten haben oder von dort versandt werden;
b)
die Auflage, dass die Tiere und Waren gemäß Absatz 1, die ihren Ursprung in bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten haben oder von dort versandt werden, vor dem Versand einer bestimmten Behandlung oder bestimmten Kontrollen unterzogen werden;
c)
die Auflage, dass die Tiere und Waren gemäß Absatz 1, die ihren Ursprung in bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten haben oder von dort versandt werden, beim Eingang in die Union einer bestimmten Behandlung oder bestimmten Kontrollen unterzogen werden;
d)
die Auflage, dass Sendungen von bestimmten Tieren und Waren gemäß Absatz 1 dieses Artikels, die ihren Ursprung in bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten haben oder von dort versandt werden, von einer amtlichen Bescheinigung, einer amtlichen Attestierung oder einem sonstigen Nachweis begleitet sein müssen, dem zufolge die Sendung den Anforderungen genügt, die aufgrund der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 aufgestellt worden sind, oder anderen Anforderungen, die als hiermit mindestens gleichwertig anerkannt sind;
e)
die Verpflichtung, die Nachweise gemäß Buchstabe d in einem bestimmten Format vorzulegen;
f)
alle sonstigen Maßnahmen, die notwendig sind, um das Risiko einzudämmen.

(3) Bei der Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Absatz 2 werden folgende Faktoren berücksichtigt:

a)
die gemäß Artikel 125 erfassten Informationen;
b)
alle sonstigen Informationen, die die betreffenden Drittländer bereitgestellt haben, und
c)
bei Bedarf die Ergebnisse von Kommissionskontrollen gemäß Artikel 120 Absatz 1.

(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch dem Schutz der Umwelt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 145 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

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