Artikel 13 VO (EU) 2017/625

Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen

(1) Die zuständigen Behörden erstellen schriftliche Aufzeichnungen über jede von ihnen durchgeführte amtliche Kontrolle. Diese Aufzeichnungen können in Papierform oder elektronischer Form erfolgen.

Diese schriftlichen Aufzeichnungen enthalten:

a)
eine Beschreibung des Zwecks der amtlichen Kontrollen,
b)
die angewandten Kontrollmethoden,
c)
die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und
d)
gegebenenfalls die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden als Folge ihrer amtlichen Kontrolle von dem betroffenen Unternehmer verlangen.

(2) Sofern die Zwecke gerichtlicher Ermittlungen oder des Schutzes von Gerichtsverfahren nichts anderes verlangen, wird den amtlich kontrollierten Unternehmern auf Antrag eine Kopie der schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellt, es sei denn, es wurde eine amtliche Bescheinigung oder eine amtliche Attestierung ausgestellt. Der Unternehmer wird von den zuständigen Behörden umgehend in schriftlicher Form über etwaige bei den amtlichen Kontrollen festgestellte Verstöße informiert.

(3) Bei amtlichen Kontrollen, die eine kontinuierliche oder regelmäßige Anwesenheit von Personal oder Vertretern der zuständigen Behörden auf dem Betriebsgelände des Unternehmers erfordern, sind die schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 so häufig zu erstellen, dass die zuständigen Behörden und der Unternehmer

a)
regelmäßig über den Stand der Einhaltung informiert werden und
b)
unverzüglich über alle bei den amtlichen Kontrollen festgestellten Verstöße informiert werden.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für beauftragte Stellen, für Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion und für natürliche Personen, denen bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen wurden.

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