Artikel 140 VO (EU) 2017/625
Meldung von Verstößen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über wirksame Mechanismen verfügen, die die Meldung tatsächlicher oder potenzieller Verstöße gegen diese Verordnung ermöglichen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
- a)
- Verfahren für den Eingang von Meldungen über Verstöße und für Folgemaßnahmen;
- b)
- einen angemessenen Schutz für die Personen, die Verstöße melden, vor Sanktionsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechter Behandlung und
- c)
- den Schutz personenbezogener Daten der Personen, die den Verstoß melden, gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht.
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