Artikel 148 VO (EU) 2017/625

Verhältnis zu den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 in Bezug auf die Zulassung von Lebensmittelbetrieben

(1) Die zuständigen Behörden legen Verfahren fest, nach denen Lebensmittelunternehmer die Zulassung ihrer Betriebe gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 beantragen müssen.

(2) Nach Eingang eines Zulassungsantrags eines Lebensmittelunternehmers führt die zuständige Behörde einen Besuch vor Ort durch.

(3) Die zuständige Behörde erteilt einem Betrieb die Zulassung für die betreffenden Tätigkeiten nur, wenn der Lebensmittelunternehmer nachweisen kann, dass sein Betrieb die einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt.

(4) Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn sich herausstellt, dass der Betrieb alle Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung erfüllt. Die volle Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute amtliche Kontrolle des Betriebs, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass der Betrieb die übrigen einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt. Wenn eindeutige Fortschritte zu verzeichnen sind, der Betrieb jedoch noch nicht alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten, ausgenommen für Fabrik- und Gefrierschiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten, bei denen die Geltungsdauer der bedingten Zulassung insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten darf.

(5) Die zuständige Behörde überprüft im Rahmen der amtlichen Kontrollen die Zulassung von Betrieben.

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