Artikel 150 VO (EU) 2017/625

Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Richtlinie 96/23/EG

(1) Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen, die erforderlich sind, um das Vorhandensein der in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Stoffe und Rückstandsgruppen festzustellen, weiterhin im Einklang mit den Anhängen II, III und IV der vorgenannten Richtlinie anstelle der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum durch, das in dem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.

(2) Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG gelten anstelle der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung weiter bis zu 14. Dezember 2022 [oder einem früheren Datum, das in dem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das frühere in den Absätzen 1 und 2 genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 19 bzw. 112 vorgesehen sind.

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