Artikel 152 VO (EU) 2017/625
Änderungen der Richtlinie 1999/74/EG
Die Richtlinie 1999/74/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird gestrichen;
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße beizufügen sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.
- c)
- Absatz 3 Buchstabe a wird gestrichen;
- 2.
- Artikel 9 wird gestrichen.
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