Artikel 162 VO (EU) 2017/625
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
Die Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Inhalt der amtlichen Kontrollen” ;
- b)
- die Absätze 1 und 2 werden gestrichen;
- c)
-
in Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
(3) Die amtlichen Kontrollen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) durchgeführt werden, umfassen Folgendes:
- 2.
-
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in der Union bezeichnen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung durch
- a)
- die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten zuständigen Behörden oder
- b)
- die beauftragten Stellen gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625.;
- b)
- Absatz 3 Unterabsatz 1 wird gestrichen;
- c)
- in Absatz 4 werden die Worte „in den Absätzen 1 und 2” durch die Worte „in Absatz 2” ersetzt;
- 3.
- Artikel 38 wird gestrichen;
- 4.
-
Artikel 39 erhält folgende Fassung:
Artikel 39
Beauftragte Stellen, die Kontrollen in Drittländern durchführen Die beauftragten Stellen, die Kontrollen in den Drittländern gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b durchführen, müssen gemäß der einschlägigen harmonisierten Norm „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren” akkreditiert sein. Diese beauftragten Stellen können von einer nationalen Akkreditierungsstelle außerhalb der Union im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder einer Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichner einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung von Produktzertifizierungen des Internationalen Akkreditierungsforums ist, akkreditiert sein.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
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