Artikel 165 VO (EU) 2017/625

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/2031 und damit zusammenhängende Übergangsbestimmungen

(1) Die Verordnung (EG) 2016/2031 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

6.
„zuständige Behörde” zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);

2.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10 Amtliche Bestätigung des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige Behörde

Hat eine zuständige Behörde den Verdacht oder liegen ihr Nachweise dafür vor, dass ein Unionsquarantäneschädling oder ein Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, in einem Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaates, in dem dies — soweit bekannt — bisher nicht der Fall war, oder in einer Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die in das Gebiet der Union eingeführt wurde bzw. werden soll oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde bzw. werden soll, auftritt, so ergreift sie unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um auf der Grundlage einer Diagnose eines amtlichen Laboratoriums gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 zu bestätigen (im Folgenden „amtlich bestätigen” ), ob der Schädling tatsächlich auftritt oder nicht.

Solange das Auftreten des betreffenden Schädlings nicht amtlich bestätigt ist, ergreifen die betroffenen Mitgliedstaaten gegebenenfalls Pflanzenschutzmaßnahmen, um das Risiko einer Ausbreitung des Schädlings zu beseitigen.

Der Verdacht oder die Nachweise nach Absatz 1 dieses Artikels können sich auf gemäß den Artikeln 14 und 15 oder aus jeder anderen Quelle erhaltene Informationen stützen.

3.
Artikel 11 Absatz zwei erhält folgende Fassung:

„Die Meldungen nach Absatz 1 erfolgen durch die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte zentrale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem.”

4.
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
den Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die im Falle der Bestätigung des Auftretens des betreffenden prioritären Schädlings bzw. eines entsprechenden Verdachts an der Umsetzung des Plans beteiligt sind sowie den Anordnungsketten und Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von zuständigen Behörden, anderen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, beauftragten Stellen und beteiligten natürlichen Personen gemäß Artikel 28 Absatz 1 jener Verordnung, Laboratorien und Unternehmern durchgeführt werden, gegebenenfalls einschließlich der Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten sowie benachbarten Drittländern;

5.
Artikel 41 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Wurden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände entgegen den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und melden dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem.

Diese Meldung erfolgt gegebenenfalls auch an das Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt wurden.

6.
Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Gegebenenfalls führt die Kommission in dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2017/625 Untersuchungen durch, um zu überprüfen, ob die unter Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.

7.
Artikel 49 Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 dieser Verordnung genannte elektronische Meldesystem jeden Fall, in dem das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets verboten wurde, da nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaates gegen das Verbot nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c dieses Artikels verstoßen wurde. Gegebenenfalls ist in dieser Meldung auch anzugeben, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände ergriffen hat.”

8.
Artikel 76 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

(4) Im Falle eines Drittlands, das nicht Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die von Behörden ausgestellt wurden, die nach den nationalen Vorschriften des betreffenden Drittlands zuständig sind und der Kommission gemeldet wurden. Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 132 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 die Mitgliedstaaten und Unternehmer über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem über die eingegangenen Meldungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung hinsichtlich der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bedingungen für die Anerkennung zu ergänzen und so die Zuverlässigkeit der genannten Zeugnisse zu gewährleisten.

(5) Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie über das IMSOC nach Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden.

9.
Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein gemäß Artikel 71 Absätze 1, 2 und 3 ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis die Bedingungen gemäß Artikel 76 nicht erfüllt, so macht sie dieses Pflanzengesundheitszeugnis ungültig und stellt sicher, dass es den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen nicht mehr beiliegt. In diesem Falle ergreift die zuständige Behörde in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände eine der in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Maßnahmen.

10.
Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei ermächtigten Unternehmern, die einen genehmigten Risikomanagementplan für Schädlinge durchführen, kann die Häufigkeit von Inspektionen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 verringert werden.”

11.
Artikel 94 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Wird für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt wurden, innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass gemäß Artikel 79 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 1 dieser Verordnung benötigt, so wird abweichend von Artikel 87 dieser Verordnung der Pass ausgestellt, wenn die gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführten Kontrollen in Bezug auf ihr Einführen zufriedenstellend abgeschlossen wurden und ergeben haben, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände die grundlegenden Anforderungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses gemäß Artikel 85 dieser Verordnung und, gegebenenfalls, Artikel 86 dieser Verordnung erfüllen.

12.
Artikel 100 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr werden über das IMSOC bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt.

13.
Artikel 101 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr werden über das IMSOC bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt.

14.
Artikel 102 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Das Vorausfuhrzeugnis ist den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen während ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union beigefügt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten tauschen die darin enthaltenen Informationen über das IMSOC bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System aus.

15.
Artikel 103 erhält folgende Fassung:

Artikel 103 Einrichtung eines elektronischen Meldesystems

Die Kommission richtet ein elektronisches System ein, mit dem die Mitgliedstaaten Meldungen übermitteln können.

Das genannte System wird mit dem IMSOC verbunden und ist mit diesem kompatibel.

16.
Artikel 109 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Richtlinie 2000/29/EG wird unbeschadet des Artikels 165 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben.”

(2)

    In Bezug auf durch die Richtlinie 2000/29/EG geregelte Sachverhalte gelten Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Artikel 58 Buchstabe a dieser Verordnung mit Wirkung vom 15. Dezember 2019 anstelle der Bestimmungen der genannten Richtlinie, die ab demselben Datum nicht mehr gilt.

    Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG gelten in Bezug auf Sachverhalte, auf die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung Bezug genommen wird, anstelle der letztgenannten Bestimmung bis zum 13. Dezember 2020.

    Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG gelten in Bezug auf Sachverhalte, auf die in Artikel 54 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung Bezug genommen wird, anstelle der letztgenannten Bestimmung bis zum 13. Dezember 2022.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels und des Geltungsbeginns gemäß Artikel 167 Absatz 1, erlässt die Kommission die delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und e in Bezug auf die Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c spätestens 12 Monate vor dem Geltungsbeginn.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

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