Artikel 54 VO (EU) 2017/625

Häufigkeit der Dokumentenprüfungen, der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen

(1) Bei allen Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 werden Dokumentenprüfungen durchgeführt.

(2) Die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 richtet sich nach dem Risiko, das das jeweilige Tier, die jeweilige Ware oder die jeweilige Tier- bzw. Warenkategorie für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt darstellt.

(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die einheitliche Anwendung der angemessenen Häufigkeitsrate gemäß Absatz 2. Diese Vorschriften stellen sicher, dass die Häufigkeitsrate über dem Wert Null liegt, und legen Folgendes fest:

a)
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung und Änderung der Häufigkeitsrate der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und zu deren Anpassung an das mit diesen Kategorien verbundene Risiko unter Berücksichtigung

i)
der von der Kommission gemäß Artikel 125 Absatz 1 erfassten Informationen,
ii)
der Ergebnisse der gemäß Artikel 120 Absatz 1 von Experten der Kommission durchgeführten Kontrollen,
iii)
der bisherigen Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 durch die Unternehmer,
iv)
der über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (im Folgenden „IMSOC”  — Information Management System for Official Controls) gemäß Artikel 131 erhobenen Daten und Informationen,
v)
der verfügbaren wissenschaftlichen Bewertungen und
vi)
aller anderen Informationen über das mit den Tier- und Warenkategorien verbundene Risiko;

b)
die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die gemäß Buchstabe a festgelegte Häufigkeitsrate der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erhöhen können, um lokale Risikofaktoren zu berücksichtigen;
c)
die Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die gemäß Buchstabe a festgelegte Häufigkeitsrate der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unverzüglich und einheitlich angewendet wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Regelungen fest über

a)
die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d genannten Warenkategorien und
b)
die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Tier- und Warenkategorien, sofern diese nicht bereits in den unter jenen Buchstaben genannten Rechtsakten festgelegt ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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