Artikel 60 VO (EU) 2017/625

Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen

(1) Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht im Internet aktuelle Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen in seinem Hoheitsgebiet mit den folgenden Angaben für die einzelnen Stellen:

a)
den Kontaktdaten;
b)
den Öffnungszeiten;
c)
der genauen Lage und ob der Eingangsort ein Hafen, ein Flughafen, ein Eisenbahn- oder Straßenübergang ist und
d)
den Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1, für deren Kontrolle die Grenzkontrollstelle benannt wird.

(2) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten das Format, die Kategorien, die Kürzel der Bestimmungsorte und die anderen Angaben fest, die von den Mitgliedstaaten in den Verzeichnissen der Grenzkontrollstellen zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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