Artikel 62 VO (EU) 2017/625

Aufhebung der Benennung von Grenzkontrollstellen

(1) Wenn eine Grenzkontrollstelle den Anforderungen gemäß Artikel 64 nicht mehr genügt, gehen die Mitgliedstaaten folgendermaßen vor:

a)
Sie heben die nach Artikel 59 Absatz 1 erfolgte Benennung für alle oder für bestimmte von dieser Benennung erfasste Tier- und Warenkategorien auf und
b)
sie streichen jene Grenzkontrollstellen für die von der Aufhebung betroffenen Tier- und Warenkategorien aus den Verzeichnissen gemäß Artikel 60 Absatz 1.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Aufhebung der Benennung einer Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 1 und über die Gründe dafür.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und nach welchen Verfahren Grenzkontrollstellen, deren Benennung gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels nur teilweise aufgehoben worden ist, abweichend von Artikel 59 wiederbenannt werden können.

(4) Dieser Artikel berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, über die Aufhebung der Benennung von Grenzkontrollstellen aus anderen als den in dieser Verordnung genannten Gründen zu entscheiden.

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