Artikel 66 VO (EU) 2017/625
Maßnahmen bei nicht vorschriftsmäßigen Sendungen, die in die Union verbracht werden
(1) Die zuständigen Behörden nehmen alle gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstoßenden Tier- und Warensendungen, die in die Union verbracht werden, in amtliche Verwahrung und verwehren ihnen den Eingang in die Union.
Die zuständigen Behörden behandeln diese Sendungen gegebenenfalls abgesondert bzw. stellen diese unter Quarantäne und die Tiere werden bis zum Vorliegen einer Entscheidung über das weitere Vorgehen unter geeigneten Bedingungen untergestellt, betreut oder behandelt. Wenn möglich berücksichtigen die zuständigen Behörden auch, dass bestimmte Arten von Waren einer besonderen Behandlung bedürfen.
(2) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die Regeln für praktische Modalitäten für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels vorgesehene Absonderung und Quarantäne festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sendungen ordnet die zuständige Behörde unverzüglich an, dass der für die Sendung verantwortliche Unternehmer
- a)
- die Sendung vernichtet oder
- b)
- die Sendung gemäß Artikel 72 Absätze 1 und 2 an einen Ort außerhalb der Union zurücksendet oder
- c)
- die Sendung einer Sonderbehandlung gemäß Artikel 71 Absätze 1 und 2 oder einer anderen Maßnahme unterzieht, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, und die Sendung gegebenenfalls einer anderen als der ursprünglich geplanten Bestimmung zuführt.
Alle Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c werden im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 durchgeführt, bei Sendungen lebender Tiere insbesondere auch den Vorschriften im Hinblick auf die Verschonung der Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress oder Leiden.
Besteht die Sendung aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, gilt Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c entweder für die gesamte Sendung oder für Partien dieser Sendung.
Bevor der Unternehmer angewiesen wird, Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c zu ergreifen, gibt die zuständige Behörde dem betreffenden Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme, es sei denn, sofortige Maßnahmen sind erforderlich, um einem Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt zu begegnen.
(4) Ordnet die zuständige Behörde an, dass der Unternehmer eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c ergreift, kann die zuständige Behörde ausnahmsweise zulassen, dass die Maßnahmen nur in Bezug auf einen Teil der Sendung ergriffen wird, sofern die nur einen Teil betreffende Vernichtung, Zurücksendung, Sonderbehandlung oder andere Maßnahme
- a)
- geeignet ist, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten;
- b)
- kein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — für die Umwelt darstellt; und
- c)
- die amtliche Kontrolle nicht beeinträchtigt.
(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die folgenden Stellen unverzüglich von jeder Entscheidung, einer Sendung gemäß Absatz 1 dieses Artikels den Eingang in die Union zu verwehren, und von jeder Maßnahme, die gemäß den Absätzen 3 und 6 dieses Artikels sowie Artikel 67 angeordnet wurde:
- a)
- die Kommission;
- b)
- die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten;
- c)
- die Zollbehörden;
- d)
- die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes und
- e)
- den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer.
Diese Meldung erfolgt über das IMSOC.
(6) Wird eine Sendung von Tieren oder Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 nicht zu den dort vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen gestellt oder wird sie nicht gemäß den Bestimmungen in Artikel 50 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 56 Absätze 1, 3 und 4 oder im Einklang mit den gemäß Artikel 48, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 51, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 58 erlassenen Vorschriften vorgeführt, so ordnen die zuständigen Behörden an, dass eine solche Sendung zurückgehalten oder zurückgerufen und unverzüglich in amtliche Verwahrung genommen wird.
Für solche Sendungen gelten die Absätze 1, 3 und 5 dieses Artikels.
(7) Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden auf Kosten des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers durchgeführt.
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