Artikel 7 VO (EU) 2017/625
Recht auf Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 55, Artikel 66 Absätze 3 und 6, Artikel 67, Artikel 137 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 138 Absätze 1 und 2, die natürliche oder juristische Personen betreffen, können diese Personen nach nationalem Recht Rechtsbehelf einlegen.
Das Recht auf Rechtsbehelf wirkt sich nicht auf die Verpflichtung der zuständigen Behörden aus, gemäß dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Sofortmaßnahmen zu treffen, um die Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für den Tierschutz bzw. — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt auszuschalten oder zu begrenzen.
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