Artikel 73 VO (EU) 2017/625
Genehmigung der Kontrollen, die Drittländer vor der Ausfuhr durchführen
(1) Die Kommission kann auf Antrag eines Drittlandes mittels Durchführungsrechtsakten spezifische Kontrollen von Tier- und Warensendungen genehmigen, mit denen dieses Drittland vor der Ausfuhr in die Union überprüft, ob die auszuführenden Sendungen den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genügen. Eine solche Genehmigung gilt nur für Sendungen mit Ursprung in dem betroffenen Drittland und kann für eine oder mehrere Tier- oder Warenkategorien gewährt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 enthält Angaben
- a)
- zur maximalen Häufigkeit der amtlichen Kontrollen, die die zuständigen Behörden beim Eingang von Sendungen in die Union durchführen müssen, wenn es keine Hinweise auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder auf betrügerisches oder irreführendes Verhalten gibt;
- b)
- zu den amtlichen Bescheinigungen, die Sendungen bei der Verbringung in die Union begleiten müssen;
- c)
- zu einem Muster der Bescheinigungen gemäß Buchstabe b;
- d)
- zu den zuständigen Behörden des Drittlandes, unter deren Verantwortung die Kontrollen vor der Ausfuhr durchgeführt werden müssen und
- e)
- gegebenenfalls zur beauftragten Stelle, der diese zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben übertragen können. Eine solche Übertragung darf nur genehmigt werden, wenn sie den in den Artikeln 28 bis 33 genannten Kriterien oder gleichwertigen Bedingungen genügt.
(3) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann einem Drittland nur dann erteilt werden, wenn die verfügbaren Unterlagen und eine erforderlichenfalls gemäß Artikel 120 durchgeführte Kommissionskontrolle belegen, dass mit dem System amtlicher Kontrollen in dem Drittland gewährleistet werden kann, dass
- a)
- die für die Ausfuhr in die Union bestimmten Tier- und Warensendungen den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder gleichwertigen Vorschriften genügen und
- b)
- die in dem Drittland vor der Versendung durchgeführten Kontrollen ausreichend wirksam sind, um die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu ersetzen oder deren Häufigkeit zu verringern.
(4) Die zuständigen Behörden oder die in der Genehmigung genannten beauftragten Stellen
- a)
- sind für Kontakte mit der Union zuständig und
- b)
- sorgen dafür, dass die in Absatz 2 Buchstabe b genannten amtlichen Bescheinigungen jede kontrollierte Sendung begleiten.
(5) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten genaue Vorschriften und Kriterien für die Genehmigung der Kontrollen fest, die Drittländer gemäß Absatz 1 dieses Artikels vor der Ausfuhr durchführen, und für die amtlichen Kontrollen von Tieren und Waren, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in jenem Absatz genannten Genehmigung durchführen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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