Artikel 75 VO (EU) 2017/625

Behördliche Zusammenarbeit bei aus Drittländern in die Union verbrachten Sendungen

(1) Die zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten, die sich mit in die Union verbrachten Tieren und Waren befassen, arbeiten eng zusammen, um zu gewährleisten, dass die amtlichen Kontrollen der in die Union verbrachten Tier- und Warensendungen gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden.

Zu diesem Zweck sorgen die zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden dafür, dass

a)
alle Beteiligten sich gegenseitig Zugang zu den Informationen gewähren, die für die Organisation und Durchführung ihrer jeweiligen Tätigkeiten im Zusammenhang mit in die Union verbrachten Tieren und Waren erforderlich sind und
b)
diese Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausgetauscht werden, auch auf elektronischem Weg.

(2) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche Regelungen für die Zusammenarbeit fest, die von den zuständigen Behörden, den Zollbehörden und den anderen Behörden gemäß Absatz 1 zu treffen sind, um Folgendes zu gewährleisten:

a)
den Zugang der zuständigen Behörden zu den Informationen, die erforderlich sind, die in die Union verbrachten Tier- und Warensendungen, die gemäß Artikel 47 Absatz 1 an einer Grenzkontrollstelle amtlich zu kontrollieren sind, unverzüglich und eindeutig identifizieren zu können;
b)
die gegenseitige Aktualisierung der von den zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden gesammelten Informationen über in die Union verbrachte Tiere und Waren durch den Austausch dieser Informationen oder den Abgleich der betreffenden Datensätze und
c)
die rasche Mitteilung von Entscheidungen, die diese Behörden aufgrund der in den Buchstaben a und b genannten Informationen getroffen haben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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