Artikel 86 VO (EU) 2017/625

Allgemeine Bestimmungen für das amtliche Bescheinigungsverfahren

(1) Das amtliche Bescheinigungsverfahren führt zur Ausstellung von

a)
amtlichen Bescheinigungen oder
b)
amtlichen Attestierungen in den Fällen, die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen sind.

(2) Wenn die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben in Verbindung mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Attestierungen oder mit der amtlichen Aufsicht gemäß Artikel 91 Absatz 1 übertragen, so geschieht dies im Einklang mit den Artikeln 28 bis 33.

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