Artikel 86 VO (EU) 2017/625
Allgemeine Bestimmungen für das amtliche Bescheinigungsverfahren
(1) Das amtliche Bescheinigungsverfahren führt zur Ausstellung von
- a)
- amtlichen Bescheinigungen oder
- b)
- amtlichen Attestierungen in den Fällen, die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen sind.
(2) Wenn die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben in Verbindung mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Attestierungen oder mit der amtlichen Aufsicht gemäß Artikel 91 Absatz 1 übertragen, so geschieht dies im Einklang mit den Artikeln 28 bis 33.
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