Artikel 89 VO (EU) 2017/625
Garantien für die Zuverlässigkeit amtlicher Bescheinigungen
(1) Die amtliche Bescheinigung
- a)
- trägt einen eigenen Code;
- b)
- darf vom Bescheinigungsbefugten nicht unterzeichnet werden, solange sie unausgefüllt oder nur zum Teil ausgefüllt ist;
- c)
- muss in einer oder mehreren der Amtssprachen der Unionsinstitutionen abgefasst sein, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und gegebenenfalls in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats;
- d)
- muss zutreffend und präzise sein;
- e)
- muss die Identifizierung des Unterzeichners und des Ausstellungsdatums erlauben und
- f)
- muss die einfache Überprüfung der Verbindungen zwischen der Bescheinigung, der ausstellenden Behörde und der Sendung, der Partie bzw. dem Los oder dem einzelnen Tier bzw. der einzelnen Ware ermöglichen, die bzw. das Gegenstand der Bescheinigung ist.
(2) Die zuständigen Behörden treffen alle angemessenen Maßnahmen, um die Ausstellung falscher oder irreführender amtlicher Bescheinigungen oder die missbräuchliche Verwendung amtlicher Bescheinigungen zu verhindern.
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