Artikel 94 VO (EU) 2017/625
Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzlaboratorien der Europäischen Union
(1) Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union tragen zur Verbesserung und Harmonisierung der Analyse-, Test- oder Diagnosemethoden, die von gemäß Artikel 37 Absatz 1 benannten amtlichen Laboratorien anzuwenden sind, sowie der von ihnen generierten Analyse-, Test- und Diagnosedaten bei.
(2) Die gemäß Artikel 93 Absatz 1 benannten Referenzlaboratorien der Europäischen Union sind für die folgenden Aufgaben zuständig, wenn diese in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme dieser Referenzlaboratorien, die im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt werden, einbezogen sind:
- a)
- Unterrichtung nationaler Referenzlaboratorien über die Einzelheiten der Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen, einschließlich Referenzmethoden, und Bereitstellung von Leitlinien zu diesen Methoden;
- b)
- Bereitstellung von Referenzmaterialien für die nationalen Referenzlaboratorien;
- c)
- Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a genannten Methoden seitens der nationalen Referenzlaboratorien und bei Bedarf auch seitens anderer amtlicher Laboratorien, insbesondere mittels Durchführung regelmäßiger Laborvergleichtests oder Eignungsprüfungen und Gewährleistung entsprechender Folgemaßnahmen zu diesen Laborvergleichstest oder Eignungsprüfungen gemäß — sofern vorhanden — international anerkannten Protokollen, sowie Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Laborvergleichstests oder Eignungsprüfungen und über die entsprechenden Folgemaßnahmen;
- d)
- Koordinierung der für die Anwendung neuer Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen erforderlichen praktischen Modalitäten und die Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über Fortschritte in diesem Bereich;
- e)
- Durchführung von Schulungen für das Personal der nationalen Referenzlaboratorien und bei Bedarf auch anderer amtlicher Laboratorien sowie für Experten aus Drittländern;
- f)
- innerhalb ihres Aufgabenbereichs wissenschaftliche und technische Unterstützung der Kommission;
- g)
- Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über einschlägige nationale Forschungstätigkeiten, Forschungstätigkeiten der Union sowie über internationale Forschungstätigkeiten;
- h)
- Zusammenarbeit innerhalb ihres Aufgabenbereichs mit Laboratorien in Drittländern und mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC);
- i)
- aktive Mitwirkung an der Diagnostizierung der Ausbrüche von durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten, Zoonosen oder Tierseuchen oder des Auftretens von Pflanzenschädlingen in Mitgliedstaaten, indem sie Erregerisolate oder Schädlingsproben zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung und zur taxonomischen oder epizootischen Einordnung untersuchen;
- j)
- Koordinierung oder Durchführung von Tests zur Überprüfung der Qualität der Reagenzien und der Reagenzienchargen, die für die Diagnose von durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten, Zoonosen oder Tierseuchen und von Pflanzenschädlingen verwendet werden;
- k)
-
sofern relevant für ihren Zuständigkeitsbereich Aufbau und Pflege von
- i)
- Referenzbeständen von Pflanzenschädlingen und/oder Referenzerregerstämmen;
- ii)
- Referenzbeständen von Lebensmittelkontaktmaterialien, die dazu verwendet werden, Analysegeräte zu kalibrieren, und Bereitstellung von Proben an nationale Referenzlaboratorien;
- iii)
- aktuellen Listen der verfügbaren Referenzsubstanzen und Reagenzien sowie der Hersteller und Lieferanten solcher Substanzen und Reagenzien und
- l)
- sofern relevant für ihren Zuständigkeitsbereich Zusammenarbeit sowohl untereinander als auch gegebenenfalls mit der Kommission, um Analyse-, Test- oder Diagnosemethoden von hohem Standard zu entwickeln.
Im Zusammenhang mit Buchstabe k Ziffer i kann das Referenzlaboratorium der Europäischen Union den Aufbau und die Pflege der Referenzbestände und Referenzerregerstämme im Rahmen einer vertraglich geregelten Auslagerung an andere amtliche Laboratorien und an wissenschaftliche Organisationen durchführen.
(3) Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union veröffentlichen das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 100 Absatz 1 benannten nationalen Referenzlaboratorien.
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