Anlage 4 VO (EU) 2017/655

Algorithmus zur Bestimmung gültiger Ereignisse während der Überwachung im Betrieb

1.
Allgemeine Bestimmungen

1.1. Für die Zwecke dieser Anlage ist ein „Ereignis” das Ergebnis der bei einer Überwachungsprüfung im Betrieb in einem Zeitinkrement Δt, das der Datenerfassungsdauer entspricht, durchgeführten Datenmessung zur Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe.

1.2. Die in dieser Anlage festgelegte Methode basiert auf dem Prinzip von Betriebsereignissen und Nicht-Betriebsereignissen.

1.3. Jedes Ereignis, das gemäß dieser Anlage als Nicht-Betriebsereignis betrachtet wird, ist für die Berechnung der Arbeit oder der CO2-Masse sowie der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und der Übereinstimmungsfaktoren der Mittelungsfenster gemäß Anlage 5 Nummer 2 nicht gültig. Es sind nur Betriebsereignisse für die Berechnungen heranzuziehen.

1.4. Nicht-Betriebsereignisse werden in kurzfristige Nicht-Betriebsereignisse (≤ D2) und langfristige Nicht-Betriebsereignisse (> D2) unterteilt (der Wert für D2 ist der Tabelle zu entnehmen).

2.
Verfahren zur Bestimmung von Nicht-Betriebsereignissen

2.1.
Nicht-Betriebsereignisse sind Ereignisse, für die Folgendes gilt:

a)
Bei Motoren, die nicht darauf ausgelegt sind, Drehmoment- und Drehzahldaten gemäß Tabelle 1 in Anlage 7 bereitzustellen, wird die momentane Ersatzleistung gemäß dem in Anlage 10 festgelegten Verfahren bestimmt, oder
b)
in allen anderen Fällen liegt die unmittelbare Motorleistung

unter 10 % der Motorbezugsleistung, die in Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegt und in Anhang I der genannten Verordnung für jede Motoren(unter)klasse für den Motortyp, der der ISM-Prüfung unterzogen wird, aufgeführt ist.

2.1.1.
Bei gemäß dieser Verordnung geprüften Motoren, die nicht auf eine Kommunikationsschnittstelle ausgelegt sind, die Drehmoment- und Drehzahldaten gemäß der Tabelle 1 in Anlage 7 bereitstellen kann, wird die momentane Ersatzleistung anhand des in Anlage 10 beschriebenen Verfahrens berechnet, bevor das Verfahren in dieser Anlage angewandt wird.
2.2.
Es sind folgende zusätzliche Schritte durchzuführen:
2.2.1.
Nicht-Betriebsereignisse, die kürzer sind als D0, werden als Betriebsereignisse betrachtet und mit den umgebenden Betriebsereignissen zusammengeführt (die Werte für D0 finden sich in Tabelle 2).
2.2.2.
Betriebsereignisse, die kürzer sind als D0 und von Nicht-Betriebsereignissen umgeben sind, die länger sind als D1, werden als Nicht-Betriebsereignisse betrachtet und mit den umgebenden Nicht-Betriebsereignissen zusammengeführt (die Werte für D1 finden sich in Tabelle 2).
2.2.3.
Die Anlaufphase nach einem längeren Nicht-Betriebsereignis (> D2) wird bei Motoren, die mit einer Abgasnachbehandlungseinrichtung zur NOx-Reduzierung und Abgastemperaturmessung gemäß Fußnote 4 zur Tabelle in Anlage 2 ausgestattet sind, auch als Nicht-Betriebsereignis betrachtet, bis die Abgastemperatur 523 K erreicht. Erreicht die Abgastemperatur nicht innerhalb D3 Minuten 523 K, werden alle Ereignisse nach D3 als Betriebsereignisse betrachtet (die Werte für D2 und D3 finden sich in Tabelle 2).
2.2.4.
Für alle Nicht-Betriebsereignisse gilt, dass die ersten D1 Minuten des Ereignisses als Betriebsereignis betrachtet werden.

3.
Kennzeichnungsalgorithmus der „Maschinenarbeit” zur Umsetzung der Anforderungen der Nummer 2

Nummer 2 wird in der in den Nummern 3.1 bis 3.4 beschriebenen Reihenfolge umgesetzt.

3.1.
Schritt 1: Erkennen und in Betriebsereignisse und Nicht-Betriebsereignisse einteilen.

a)
Betriebsereignisse und Nicht-Betriebsereignisse gemäß Nummer 2.1 identifizieren.
b)
Dauer der Nicht-Betriebsereignisse berechnen.
c)
Nicht-Betriebsereignisse, die kürzer als D0 sind, als Betriebsereignisse kennzeichnen.
d)
Dauer der Betriebsereignisse berechnen.

3.2.
Schritt 2: Kurze Betriebsereignisse (≤ D0) mit Nicht-Betriebsereignissen zusammenführen.

Diejenigen Betriebsereignisse, die kürzer als D0 sind und vor und nach denen verbleibende Nicht-Betriebsereignisse liegen, die länger als D1 sind, als Nicht-Betriebsereignisse kennzeichnen.

3.3.
Schritt 3: Betriebsereignisse nach längeren Nicht-Betriebsereignissen (Anlaufphase) ausschließen.

Falls Nummer 2.2.3 anwendbar ist, Betriebsereignisse nach längeren Nicht-Betriebsereignissen (> D2) als Nicht-Betriebsereignisse kennzeichnen, bis entweder
a)
die Abgastemperatur 523 K erreicht oder
b)
D3 Minuten vergangen sind,

je nachdem, welche Situation zuerst eintritt.

3.4.
Schritt 4: Nicht-Betriebsereignisse nach Betriebsereignissen einschließen.

D1 Minuten von Nicht-Betriebsereignissen nach einem Betriebsereignis als Teil dieses Betriebsereignisses einschließen.

Tabelle 2

Werte für die Parameter D0, D1, D2 und D3

ParameterWert
D02 Minuten
D12 Minuten
D210 Minuten
D34 Minuten

4.
Beispiele

4.1.
Ausschlüsse von Nicht-Betriebsereignissen am Ende von Schritt 1

4.2.
Ausschlüsse von Nicht-Betriebsereignissen am Ende von Schritt 2

4.3.
Ausschlüsse von Nicht-Betriebsereignissen am Ende von Schritt 3

4.4.
Ende von Schritt 4 — Abschluss

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.