Artikel 2 VO (EU) 2017/712

Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 und die Spezifikationen im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Die „Gesamtbevölkerung” eines genau abgegrenzten geografischen Gebiets umfasst alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 sich in diesem geografischen Gebiet befindet;
2.
ein „Hyperwürfel” ist eine mehrdimensionale Kreuztabelle von Untergliederungen, die einen Feldwert für die Messung jeder Kategorie jeder Untergliederung enthält, die mit jeder Kategorie jeder anderen Untergliederung in diesem Hyperwürfel kreuztabelliert wird;
3.
ein „Feldwert” ist die Information, die in einem Hyperwürfelfeld enthalten ist. Ein Feldwert kann entweder ein „numerischer Feldwert” oder ein „spezieller Feldwert” sein;
4.
ein „numerischer Feldwert” ist ein numerischer Wert, der in einem Feld übermittelt wird, um die statistischen Informationen über die Beobachtung für dieses Feld zu liefern;
5.
ein „vertraulicher Feldwert” ist ein numerischer Feldwert, der nicht verbreitet werden darf, damit die statistische Vertraulichkeit der Daten gemäß den Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Offenlegungskontrolle statistischer Daten geschützt wird;
6.
ein „nicht vertraulicher Feldwert” ist ein numerischer Feldwert, bei dem es sich um keinen vertraulichen Feldwert handelt;
7.
ein „unzuverlässiger Feldwert” ist ein numerischer Feldwert, der gemäß der Qualitätskontrolle der Mitgliedstaaten unzuverlässig ist;
8.
ein „spezieller Feldwert” ist ein Symbol, das in einem Hyperwürfelfeld anstelle eines numerischen Feldwerts übermittelt wird;
9.
eine „Markierung” ist ein Kode, der einem bestimmten Feldwert hinzugefügt werden kann, um ein besonderes Merkmal dieses Feldwerts zu beschreiben.

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