Artikel 4 VO (EU) 2017/712

Programm der statistischen Daten

(1) Das Programm der statistischen Daten, die der Kommission (Eurostat) für das Bezugsjahr 2021 zu übermitteln sind, besteht aus den in Anhang I aufgeführten Hyperwürfeln.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den speziellen Feldwert „entfällt” nur in folgenden Fällen:

a)
ein Feld bezieht sich auf die Kategorie „entfällt” mindestens einer Untergliederung; oder
b)
ein Feld beschreibt eine Beobachtung, die es in dem Mitgliedstaat nicht gibt.

(3) Die Mitgliedstaaten ersetzen jeden vertraulichen Feldwert durch den speziellen Feldwert „nicht verfügbar” .

(4) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats verzichtet die Kommission (Eurostat) auf die Veröffentlichung unzuverlässiger Feldwerte, die von diesem Mitgliedstaat übermittelt wurden.

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