Artikel 4 VO (EU) 2017/712
Programm der statistischen Daten
(1) Das Programm der statistischen Daten, die der Kommission (Eurostat) für das Bezugsjahr 2021 zu übermitteln sind, besteht aus den in Anhang I aufgeführten Hyperwürfeln.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den speziellen Feldwert „entfällt” nur in folgenden Fällen:
- a)
- ein Feld bezieht sich auf die Kategorie „entfällt” mindestens einer Untergliederung; oder
- b)
- ein Feld beschreibt eine Beobachtung, die es in dem Mitgliedstaat nicht gibt.
(3) Die Mitgliedstaaten ersetzen jeden vertraulichen Feldwert durch den speziellen Feldwert „nicht verfügbar” .
(4) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats verzichtet die Kommission (Eurostat) auf die Veröffentlichung unzuverlässiger Feldwerte, die von diesem Mitgliedstaat übermittelt wurden.
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