Präambel VO (EU) 2017/712

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen(1), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 sollte die Kommission ein Bezugsjahr festlegen. Der jeweils von den Mitgliedstaaten ausgewählte Stichtag für das an die Kommission zu schickende Datenmaterial über die Volks- und Wohnungszählungen sollte in dieses Jahr fallen.
(2)
Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 sollte die Kommission ein Programm der statistischen Daten und Metadaten für die Volks- und Wohnungszählungen beschließen, die der Kommission vorzulegen sind.
(3)
Damit die Vergleichbarkeit der Daten aus den Volks- und Wohnungszählungen der Mitgliedstaaten gewährleistet ist und zuverlässige unionsweite Übersichten erstellt werden können, sollte es sich in allen Mitgliedstaaten um dasselbe Programm handeln.
(4)
Insbesondere ist es notwendig, den Inhalt, das Format und den Aufbau für die Hyperwürfel festzulegen, die in allen Mitgliedstaaten identisch sein sollten, sowie die speziellen Feldwerte und Merkmale, die die Mitgliedstaaten in diesen Hyperwürfeln verwenden können, und die Metadaten über die Themen.
(5)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission(2) werden die technischen Spezifikationen für die Zählungsthemen sowie für deren Untergliederungen festgelegt, die auf die Daten anzuwenden sind, die der Kommission für das Bezugsjahr 2021 übermittelt werden müssen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission vom 22. März 2017 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 13).

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