Artikel 3 VO (EU) 2017/72

Quantitative Bedingungen

1. Die zuständigen Behörden dürfen Genehmigungen zum Datenverzicht nur dann erteilen, wenn die folgenden quantitativen Bedingungen bei einem Institut erfüllt sind:

a)
der gesamte Risikopositionswert der beantragten Genehmigung zum Datenverzicht und aller der ihm erteilten, aber nicht widerrufenen oder abgelaufenen Genehmigungen zum Datenverzicht (im Folgenden „geltende Genehmigungen zum Datenverzicht” ) beläuft sich auf höchstens 5 % des gesamten Risikopositionswerts des Instituts;
b)
der gesamte risikogewichtete Positionsbetrag der beantragten Genehmigung zum Datenverzicht und aller seiner geltenden Genehmigungen zum Datenverzicht beläuft sich auf höchstens 5 % des gesamten risikogewichteten Positionsbetrags des Instituts.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist der gesamte Risikopositionswert der aggregierte Risikopositionswert aller auf Kredit- und Verwässerungsrisiko gemessenen Arten von Risikopositionen vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen, zusätzlicher Wertberichtigungen gemäß den Artikeln 34 und 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und weiterer Verringerungen der Eigenmittel.

3. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b ist der gesamte risikogewichtete Positionsbetrag der aggregierte Risikopositionsbetrag aller Arten von Risikopositionen, gewichtet für das Kredit- und Verwässerungsrisiko gemäß dem vom Institut verwendeten Ansatz.

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