ANHANG I VO (EU) 2017/79

Technische Anforderungen und Verfahren für die Prüfung der Widerstandsfähigkeit von bordeigenen eCall-Systemen bei schweren Unfällen (Prüfung der gravierenden Verzögerung)

1.
Anforderungen

1.1.
Leistungsanforderungen

1.1.1. Die Prüfung der gravierenden Verzögerung von bordeigenen eCall-Systemen, selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen, die gemäß Abschnitt 2 durchgeführt wird, gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Anforderungen nach der Verzögerung/Beschleunigung nachgewiesen werden.

1.1.2. MSD-Sendung und -Kodierung: Das eCall-System oder die repräsentative Anordnung ist in der Lage, mit Erfolg einen MSD an einen PSAP-Prüfpunkt zu übermitteln.

1.1.3. Bestimmung des Zeitpunkts des Vorfalls: Das eCall-System oder die repräsentative Anordnung ist in der Lage, einem eCall-Vorfall einen aktuellen Zeitstempel zuzuordnen.

1.1.4. Positionsbestimmung: Das eCall-System oder die repräsentative Anordnung ist in der Lage, den aktuellen Standpunkt des Fahrzeugs genau zu bestimmen.

1.1.5. Anbindung ans Mobilfunknetz: Das eCall-System oder die repräsentative Anordnung ist in der Lage, über das Mobilfunknetz eine Verbindung herzustellen und Daten zu übermitteln.

2.
Prüfverfahren

2.1.
Zweck des Prüfverfahrens der gravierenden Verzögerung

Mit dieser Prüfung soll kontrolliert werden, ob das auf dem 112-Notruf basierende eCall-System nach Einwirkung von Trägheitskräften, die bei einem schweren Unfall auftreten können, noch funktioniert.

2.2. Folgende Prüfungen sind an einer repräsentativen Anordnung von Teilen (ohne Karosserie) vorzunehmen.

2.2.1. Zu einer repräsentativen Anordnung gehören alle Teile, die erforderlich sind, damit das eCall-System mit Erfolg den MSD für einen eCall vervollständigen und übermitteln kann.

2.2.2. Dazu gehören das Steuergerät und die Stromversorgung sowie andere für die Durchführung des Test-eCalls erforderliche Teile.

2.2.3. Dazu gehört die externe Mobilfunkantenne.

2.2.4. Der Kabelbaum kann durch die einschlägigen Steckverbinder (an die geprüften Bauteile angeschlossen) und ein Stück Kabel repräsentiert werden. Die Länge des Kabelbaums und ggf. seine Befestigung können vom Hersteller in Abstimmung mit dem in Artikel 3 Absatz 31 der Richtlinie 2007/46/EG genannten technischen Dienst festgelegt werden, damit es für die unterschiedlichen Montagekonfigurationen des eCall-Systems repräsentativ ist.

2.3.
Verzögerungs-/Beschleunigungsverfahren

2.3.1. Es gelten folgende Bedingungen:
a)
Die Prüfung wird bei einer Umgebungstemperatur von 20 ± 10 °C durchgeführt.
b)
Zu Beginn der Prüfung muss die Stromversorgung ausreichend geladen sein, um die Durchführung der nachfolgenden Überprüfungen zu ermöglichen.

2.3.2. Die Prüfteile dürfen nur mit den für die Anbringung am Fahrzeug vorgesehenen Vorrichtungen mit der Prüfhalterung verbunden werden. Sind die vorgesehenen Vorrichtungen der Stromversorgung eigens so konstruiert, dass sie brechen, um bei einem Aufprall die Stromversorgung freizugeben, so sind sie nicht in die Prüfung einzubeziehen. Der technische Dienst überprüft, dass diese Freigabe im Falle eines echten gravierenden Unfalls die Funktionsfähigkeit des Systems nicht beeinträchtigt (z. B. keine Trennung von der Stromversorgung).

2.3.3. Werden zusätzliche Klemmen oder Befestigungen als Teil der Verzögerungs-/Beschleunigungsvorrichtung verwendet, so müssen diese eine ausreichend starre Verbindung mit der Verzögerungs-/Beschleunigungsvorrichtung aufweisen, um das Ergebnis der Prüfung nicht zu beeinflussen.

2.3.4. Das eCall-System wird entsprechend dem in der Tabelle und der Abbildung dargestellten Testverlauf verzögert oder beschleunigt. Die Verzögerung/Beschleunigung wird an einem starren Teil der Verzögerungs-/Beschleunigungsvorrichtung gemessen und bei CFC-60 gefiltert.

2.3.5. Der Prüfimpuls muss zwischen den in der Tabelle aufgeführten Mindest- und Höchstwerten liegen. Die maximale Geschwindigkeitsänderung ΔV beträgt 70 km/h [+ 0/– 2 km/h]. Wurde die Prüfung jedoch mit Zustimmung des Herstellers bei stärkerer Beschleunigung oder Verzögerung durchgeführt, ist eine höhere ΔV und/oder längere Prüfungsdauer als zufriedenstellend anzusehen.

2.3.6. Die in Abschnitt 2.2 genannten Teile sind in der schlechtesten Konfiguration zu prüfen. Ihre Position und ihre Ausrichtung auf dem Schlitten entsprechen den Montageempfehlungen des Herstellers und sind in der Typgenehmigungsbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 anzugeben.

2.3.7.
Beschreibung des Prüfimpulses

Abbildung

Tabelle

Beschleunigungs-/Verzögerungswerte der minimalen und der maximalen Kurve des Prüfimpulses

PunktZeit (ms)Beschleunigung/Verzögerung (g)
A100
B3465
C3865
D460
E016
F2577
G4777
H600

2.4.
Prüfverfahren

2.4.1. Überprüfen, dass während des Vorfalls keine Kabelverbindungen gelöst wurden.

2.4.2. Die Leistungsanforderungen werden überprüft, indem ein Testnotruf unter Nutzung der Stromversorgung, die der gravierenden Verzögerung ausgesetzt ist, durchgeführt wird.

2.4.3. Vor Durchführung des Testnotrufs muss sichergestellt werden, dass
a)
das eCall-System in einem Maß (echte oder simulierte) GNSS-Signale empfängt, das guten Sichtverhältnissen entspricht;
b)
das eCall-System in geladenem Zustand ausreichend Zeit hatte, eine GNSS-Positionsbestimmung durchzuführen;
c)
eines der in Absatz 2.7 festgelegten Verbindungsverfahren entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Testnotrufe verwendet wird;
d)
der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;
e)
ein falscher eCall an ein echtes PSAP über das aktive Netzwerk nicht durchgeführt werden kann und
f)
gegebenenfalls das TPS-System deaktiviert ist oder automatisch auf das auf dem 112-Notruf basierende System umschaltet.

2.4.4. Ausführen eines Testnotrufs (im Push-Modus) durch Senden eines Auslösesignals gemäß den Anweisungen des Herstellers.

2.4.5. Überprüfung folgender Punkte:
a)
Überprüfen, ob der PSAP-Prüfpunkt einen MSD erhalten hat. Dies wird überprüft anhand einer Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die zeigt, dass ein MSD, der von dem eCall-System im Anschluss an die Auslösung gesendet wurde, empfangen und erfolgreich dekodiert wurde. Scheiterte die Dekodierung des MSD an der Redundanzversion MSD rv0, war jedoch bei höheren Redundanzversionen oder in robustem Modulator-Modus gemäß ETSI/TS/126 267 erfolgreich, so ist dies annehmbar.
b)
Sicherstellen, dass der MSD einen aktuellen Zeitstempel enthielt. Dies wird anhand einer Testaufzeichnung überprüft, die zeigt, dass der in dem vom PSAP-Prüfpunkt empfangenen MSD enthaltene Zeitstempel nicht mehr als 60 Sekunden von der genauen aufgezeichneten Zeit der Auslösung abweicht. Die Übertragung kann wiederholt werden, wenn das eCall-System vor der Prüfung keine GNSS-Positionsbestimmung durchführen konnte.
c)
Sicherstellen, dass der MSD einen genauen aktuellen Standort enthielt. Dies wird entsprechend dem in Absatz 2.5 definierten Verfahren zur Ermittlung des Fahrzeugstandorts überprüft anhand eines Prüfprotokolls, das zeigt, dass die Abweichung zwischen dem Standort des bordeigenen Systems (IVS-Standort) und dem tatsächlichen Standort, d_IVS, weniger als 150 Meter beträgt, und dass durch das zur Kennzeichnung als vertrauenswürdig an den PSAP-Prüfpunkt übermittelte Bit die Meldung „Standortangabe vertrauenswürdig” signalisiert wird.

2.4.6. Beenden des Testnotrufs unter Verwendung des entsprechenden PASP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen).

2.5.
Verfahren für die Prüfung der Standortbestimmung

2.5.1. Die anhaltende Funktionsfähigkeit der GNSS-Bauteile wird überprüft durch Vergleich der eingehenden Standortdaten mit den ausgehenden Standortdaten des Systems.

2.5.2. Der „IVS-Standort” (φIVS, λIVS) ist: Der Standort, der in einem an einen PSAP-Prüfpunkt übermittelten MSD enthalten ist; die GNSS-Antenne unterliegt dabei (echten oder simulierten) guten Sichtverhältnissen.

2.5.3. Der „tatsächliche Standort” (φtrue, λtrue) ist:
a)
der tatsächliche Standort der GNSS-Antenne (bekannter Standort oder Standort mit anderen Mitteln als dem eCall-System bestimmt), bei Verwendung echter GNSS-Signale; oder
b)
der simulierte Standort, bei Verwendung von simulierten GNSS-Signalen.

2.5.4. Die Abweichung zwischen dem IVS-Standort und dem tatsächlichen Standort, dIVS wird anhand folgender Gleichungen berechnet:

    Δφ = φIVS – φtrue

    Δλ = λIVS – λtrue

    φmφIVSφtrue2

    dIVSR Δφ2cosφmΔλ2

dabei ist:
Δφ:
Unterschied beim Breitengrad (in Radiant)
Δλ:
Unterschied beim Längengrad (in Radiant)

Note:π180rad; 1 mas = 4,8481368 · 10– 9 rad

φm:
Mittlere Breite (in einer für die Kosinus-Berechnung geeigneten Einheit)
R:
Radius der Erde (Mittel) = 6371009 Meter

2.5.5. Das Verfahren für die Prüfung der Standortbestimmung kann wiederholt werden, wenn das eCall-System vor der Prüfung keine GNSS-Positionsbestimmung durchführen konnte.

2.6.
Verfahren für die Antennenprüfung

2.6.1. Wenn das für den Testnotruf verwendete Verbindungsverfahren die Daten nicht auf dem Luftweg übermittelt hat, ist die anhaltende Funktionsfähigkeit der Mobilfunknetzantenne zu überprüfen, indem die Antennenanpassung nach dem Verzögerungsvorgang entsprechend dem folgenden Verfahren überprüft wird.

2.6.2. Messung des Stehwellenverhältnisses der externen Mobilfunknetzantenne nach dem Verzögerungsvorgang bei einer Frequenz innerhalb des angegebenen Frequenzbands der Antenne.

2.6.2.1. Die Messung wird mit einem Leistungsmessgerät, Antennenanalysator oder Stehwellenmessgerät so nahe wie möglich am Speisepunkt der Antenne durchgeführt.
2.6.2.2. Wird ein Leistungsmessgerät verwendet, so wird anhand folgender Gleichung berechnet:VSWRPfPrPfPr dabei ist:
Pf:
gemessene Vorwärtsleistung
Pr:
gemessene reflektierte Leistung

2.6.3. Überprüfen, dass den Vorgaben des Herstellers für neue Antennen entspricht.

2.7.
Verbindungsverfahren

2.7.1.
Simuliertes Mobilfunknetz-Verfahren

2.7.1.1. Es muss sichergestellt werden, dass ein TS12-Notruf, der von dem auf dem 112-Notruf basierenden System abgegeben wird, auf dem Luftweg mithilfe eines nichtöffentlichen (d. h. simulierten) Mobilfunknetzes durchgeführt und an den spezifischen PSAP-Prüfpunkt weitergeleitet wird.
2.7.1.2. Während der Prüfverfahren ist der spezifische PSAP-Prüfpunkt ein PSAP-Simulator unter Aufsicht des technischen Dienstes, der den geltenden EN-Normen entspricht und gemäß EN 16454 zertifiziert wurde. Er ist mit einer Audio-Schnittstelle ausgestattet, um Prüfungen der Sprachkommunikation zu ermöglichen.
2.7.1.3. Gegebenenfalls wird sichergestellt, dass ein TS11-Notruf, der von dem TPS-System abgegeben wird, auf dem Luftweg mithilfe eines nichtöffentlichen (d. h. simulierten) Mobilfunknetzes durchgeführt und an den spezifischen TPSP-Prüfpunkt weitergeleitet wird.
2.7.1.4. Der TPSP-Prüfpunkt ist ein spezifischer TPSP-Notrufstellen-Simulator unter Aufsicht der technischen Stelle oder einer echten TPSP-Notrufstelle (Zustimmung der TPSP erforderlich).
2.7.1.5. Mobilfunknetzabdeckung von mindestens – 99 dBm oder äquivalent wird für dieses Verfahren empfohlen.

2.7.2.
Öffentliches Mobilfunknetz-Verfahren

2.7.2.1. Es muss sichergestellt werden, dass ein TS11-Notruf an eine lange Nummer von dem auf dem 112-Notruf basierenden System (anstelle eines TS12-Notrufs) abgegeben und auf dem Luftweg über ein öffentliches Mobilfunknetz an den spezifischen PSAP-Prüfpunkt weitergeleitet wird.
2.7.2.2. Während der Prüfverfahren ist der spezifische PSAP-Prüfpunkt ein PSAP-Simulator unter Aufsicht des technischen Dienstes, der den geltenden EN-Normen entspricht und gemäß EN 16454 zertifiziert wurde. Er ist mit einer Audio-Schnittstelle ausgestattet, um Prüfungen der Sprachkommunikation zu ermöglichen.
2.7.2.3. Gegebenenfalls wird sichergestellt, dass ein TS11-Notruf, der von dem TPS-System abgegeben wird, auf dem Luftweg mithilfe eines öffentlichen Mobilfunknetzes durchgeführt und an den spezifischen TPSP-Prüfpunkt weitergeleitet wird.
2.7.2.4. Der TPSP-Prüfpunkt ist ein spezifischer TPSP-Notrufstellen-Simulator unter Aufsicht der technischen Stelle oder eine echte TPSP-Notrufstelle (Zustimmung der TPSP erforderlich).
2.7.2.5. Mobilfunknetzabdeckung von mindestens – 99 dBm oder äquivalent wird für dieses Verfahren empfohlen.

2.7.3.
Verfahren der leitungsgebundenen Übertragung

2.7.3.1. Es muss sichergestellt werden, dass ein von einem auf dem 112-Notruf basierenden System abgegebener TS12-Notruf nur über eine leitungsgebundene Verbindung mit einem spezifischen Netzsimulator durchgeführt (unter Umgehung aller Mobilfunkantennen) und an den spezifischen PSAP-Prüfpunkt weitergeleitet wird.
2.7.3.2. Während der Prüfverfahren ist der spezifische PSAP-Prüfpunkt ein PSAP-Simulator unter Aufsicht des technischen Dienstes, der den geltenden EN-Normen entspricht und gemäß EN 16454 zertifiziert wurde. Er ist mit einer Audio-Schnittstelle ausgestattet, um Prüfungen der Sprachkommunikation zu ermöglichen.
2.7.3.3. Gegebenenfalls ist sicherzustellen, dass ein von einem auf dem 112-Notruf basierenden System abgegebener TS11-Notruf nur über eine leitungsgebundene Verbindung mit einem spezifischen Netzsimulator durchgeführt (unter Umgehung aller Mobilfunkantennen) und an den spezifischen TPSP-Prüfpunkt weitergeleitet wird.
2.7.3.4. Der TPSP-Prüfpunkt ist ein spezifischer TPSP-Notrufstellen-Simulator unter Aufsicht der technischen Stelle oder eine echte TPSP-Notrufstelle (Zustimmung der TPSP erforderlich).

2.8.
Überprüfungsverfahren für Bauteile

2.8.1. Diese Verfahren gelten für die Zwecke der Typgenehmigung eines Bauteils für ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System gemäß Artikel 5 dieser Verordnung.

2.8.1.1. Diese Verfahren werden durchgeführt, nachdem die einzelnen Teile der Verzögerungsprüfung gemäß Absatz 2.3 dieses Anhangs unterzogen wurden.

2.8.2.
Steuergerät einschließlich Steckverbindungen und Kabelbaum nach der Beschreibung in Absatz 2.2.4 dieses Anhangs.

2.8.2.1. Sicherstellen, dass während des Vorfalls keine Kabelverbindungen gelöst wurden.
2.8.2.2. Die Leistungsanforderungen werden durch Absetzen eines Testnotrufs überprüft.
2.8.2.3. Vor Durchführung des Testnotrufs muss sichergestellt werden, dass
a)
das eCall-System (echte oder simulierte) GNSS-Signale in einer Qualität empfängt, die wolkenlosen Witterungsverhältnissen entspricht;
b)
das eCall-System in geladenem Zustand ausreichend Zeit hatte, um eine GNSS-Positionsbestimmung durchzuführen;
c)
eines der in Absatz 2.7 festgelegten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Testanrufe verwendet wird;
d)
der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;
e)
ein falscher eCall an ein echtes PSAP über das aktive Netzwerk nicht durchgeführt werden kann und
f)
gegebenenfalls das TPS-System deaktiviert ist oder automatisch auf das auf dem 112-Notruf basierende System umschaltet.
2.8.2.4. Ausführen eines Testnotrufs (im Push-Modus) durch Senden eines Auslösesignals gemäß den Anweisungen des Herstellers.
2.8.2.5. Überprüfung folgender Punkte:
a)
Sicherstellen, dass der PSAP-Prüfpunkt einen MSD erhalten hat. Dies wird überprüft anhand einer Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die zeigt, dass ein MSD, der von dem eCall-System im Anschluss an die Auslösung gesendet wurde, empfangen und erfolgreich dekodiert wurde. Scheiterte die Dekodierung des MSD an der Redundanzversion MSD rv0, war jedoch bei höheren Redundanzversionen oder in robustem Modulator-Modus gemäß ETSI/TS/126 267 erfolgreich, so ist dies annehmbar.
b)
Sicherstellen, dass der MSD einen aktuellen Zeitstempel enthielt. Dies wird anhand einer Testaufzeichnung überprüft, die zeigt, dass der in dem vom PSAP-Prüfpunkt empfangenen MSD enthaltene Zeitstempel nicht mehr als 60 Sekunden von der genauen aufgezeichneten Zeit der Auslösung abweicht. Die Übertragung kann wiederholt werden, wenn das eCall-System vor der Prüfung keine GNSS-Positionsbestimmung durchführen konnte.
c)
Sicherstellen, dass der MSD einen genauen aktuellen Standort enthielt. Dies wird entsprechend dem in Absatz 2.5 definierten Verfahren zur Ermittlung des Fahrzeugstandorts anhand eines Prüfprotokolls überprüft, das zeigt, dass die Abweichung zwischen dem IVS-Standort und dem tatsächlichen Standort, dIVS, weniger als 150 Meter beträgt, und dass durch das zur Kennzeichnung als vertrauenswürdig an den PSAP-Prüfpunkt übermittelte Bit die Meldung „Standortangabe vertrauenswürdig” signalisiert wird.
2.8.2.6. Beenden des Testnotrufs unter Verwendung des entsprechenden PASP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen).

2.8.3.
Mobilfunkantenne einschließlich Steckverbindungen und Kabelbaum nach der Beschreibung in Absatz 2.2.4 dieses Anhangs.

2.8.3.1. Sicherstellen, dass während des Vorfalls keine Kabelverbindungen gelöst wurden.
2.8.3.2. Messung des Stehwellenverhältnisses (VSWR) der externen Mobilfunknetzantenne nach dem Verzögerungsvorgang bei einer Frequenz innerhalb des angegebenen Frequenzbands der Antenne.
2.8.3.3. Die Messung wird mit einem Leistungsmessgerät, Antennenanalysator oder Stehwellenmessgerät so nahe wie möglich am Speisepunkt der Antenne durchgeführt.
2.8.3.4. Wird ein Leistungsmessgerät verwendet, so wird das Stehwellenverhältnis anhand folgender Gleichung berechnet:VSWRPfPrPfPr dabei ist:
Pf:
gemessene Vorwärtsleistung
Pr:
gemessene Rückwärts-/reflektierte Leistung
2.8.3.5. Überprüfen, dass das Stehwellenverhältnis den Vorgaben des Herstellers für neue Antennen entspricht.

2.8.4.
Stromversorgung (sofern nicht Teil des Steuergeräts) einschließlich Steckverbindungen und Kabelbaum nach der Beschreibung in Absatz 2.2.4 dieses Anhangs.

2.8.4.1. Sicherstellen, dass während des Vorfalls keine Kabelverbindungen gelöst wurden.
2.8.4.2. Messung, ob die Spannung den Vorgaben des Herstellers entspricht.

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