Präambel VO (EU) 2017/79

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 8 und 9 und Artikel 6 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2015/758 enthält die Verpflichtung, dass neue Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1 bis zum 31. März 2018 mit auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen auszurüsten sind.
(2)
Es ist erforderlich, die detaillierten technischen Anforderungen und Prüfverfahren für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme festzulegen. Die Prüfverfahren ermöglichen auch die Prüfung und Genehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen, die in Kraftfahrzeuge oder auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme eingebaut werden sollen.
(3)
Prüfungen sollten von technischen Diensten in ihrer in der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) vorgesehenen Eigenschaft durchgeführt werden, in der der allgemeine Rahmen für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und die Rollen und Zuständigkeiten der auf verschiedenen Stufen des Genehmigungsverfahrens beteiligten Akteure festgelegt sind.
(4)
Prüfungen und Anforderungen sollten so gestaltet werden, dass doppelte Prüfungen vermieden werden. Darüber hinaus ist in Bezug auf Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die nach der Richtlinie 2007/46/EG in mehreren Stufen gebaut werden, einige Flexibilität erforderlich, da sie von den Anforderungen bezüglich Frontal- und Seitenaufprall nach den UNECE-Regelungen 94 und 95 ausgenommen sind. Aus diesem Grund sollte die auf einer früheren Stufe des Verfahrens für das Basisfahrzeug hinsichtlich des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems erteilte Genehmigung ihre Gültigkeit behalten, außer, wenn das System oder seine Sensoren nach der Genehmigung geändert wurden.
(5)
Es gibt Fälle, in denen bestimmte Fahrzeugklassen aus technischen Gründen nicht mit einem geeigneten, den eCall-auslösenden Mechanismus ausgestattet werden können; sie sollten von den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/758 ausgenommen werden. Im Anschluss an eine von der Kommission durchgeführte Kosten-Nutzen-Bewertung, bei der die einschlägigen Sicherheits- und technischen Aspekte berücksichtigt wurden, werden diese Fahrzeugklassen ermittelt und in eine in Anhang IX enthaltene Liste aufgenommen.
(6)
Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System muss nach einem schweren Unfall funktionsfähig bleiben. Ein automatischer eCall ist am wirkungsvollsten bei schweren Zusammenstößen, wenn das Risiko, dass die Fahrzeuginsassen verletzt und nicht mehr in der Lage sind, ohne eCall-System Hilfe zu rufen, am höchsten ist. Die auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und selbstständigen technischen Einheiten sollten daher geprüft werden, um ihre nachhaltige Funktionsfähigkeit zu überprüfen, nachdem sie Trägheitskräften ähnlich denen, die bei einem schweren Unfall auftreten können, ausgesetzt wurden.
(7)
Das Funktionieren und automatische Auslösen des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems sollte auch auf der Fahrzeugebene gewährleistet sein. Daher sollte ein vollständiges Aufprallprüfverfahren eingeführt werden, um zu überprüfen, ob das Fahrzeug so konstruiert ist, dass sein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System in seiner ursprünglichen Montagestellung und -konfiguration einen Frontal- und Seitenaufprall übersteht.
(8)
Zu den Kernfunktionen eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems gehört nicht nur die Unterrichtung der Notrufabfragestelle (PSAP), sondern auch die Einrichtung einer Sprechverbindung zwischen den Fahrzeuginsassen und einem Notrufmitarbeiter. Die Audioausrüstung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems sollte daher nach der vollständigen Aufprallprüfung geprüft werden, um sicherzustellen, dass es nicht zu einer Verringerung der Lautstärke oder Verzerrungen kommt, die eine Sprechverbindung unmöglich machen würden.
(9)
Wird ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System zur Verwendung in Verbindung mit einem System für Drittanbieter-Dienste (TPS) genehmigt, dann sollte sichergestellt werden, dass jeweils nur eines dieser Systeme aktiv ist und dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System automatisch ausgelöst wird, wenn das TPS-System nicht funktioniert. Der Hersteller von Fahrzeugen, die mit einem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet sind, sollte das in das TPS-System eingebaute Notfallverfahren erläutern und die Grundsätze des Umstellmechanismus zwischen dem TPS-System und dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System beschreiben.
(10)
Um sicherzustellen, dass genaue und zuverlässige Positionsdaten übermittelt werden, sollte das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System in der Lage sein, die von den Galileo- und EGNOS-Systemen erbrachten Ortungsdienste nutzen zu können.
(11)
Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System sollte die Fahrzeuginsassen warnen, falls das System nicht in der Lage ist, einen Notruf abzusetzen. Daher sollte ein Verfahren für die Überprüfung des Selbsttests des Systems und seiner Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Funktionsstörungen eingerichtet werden.
(12)
Die Hersteller sollten sicherstellen, dass die auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme nicht rückverfolgbar sind und dass keine dauerhafte Verfolgung stattfindet. Zu diesem Zweck sollte ein Prüfverfahren eingeführt werden, um vor Auslösen des eCalls sicherzustellen, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System nicht für die Kommunikation mit dem PSAP zur Verfügung steht.
(13)
Alle über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System verarbeiteten Daten müssen in Bezug auf den Zweck, zu dem diese Daten gesammelt und verarbeitet werden, angemessen, relevant und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten geeignete Verfahren festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Daten im internen Speicher der Systeme automatisch und kontinuierlich gelöscht werden und nicht länger als für die Bearbeitung des Notrufs erforderlich aufbewahrt werden.
(14)
Die Fassungen der anzuwendenden Normen, auf denen die Anforderungen für eCall-Systeme beruhen, sollten aktualisiert werden.
(15)
Den Fahrzeugherstellern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich an die technischen Anforderungen für die Genehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen anzupassen. Auch den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit gewährt werden, um in ihrem Hoheitsgebiet die Notrufabfragestellen (Public Safety Answering Point — PSAP) einzurichten, die für den korrekten Empfang und die Bearbeitung von eCalls erforderlich sind. Aus diesem Grund sollte der Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung derselbe sein wie der Zeitpunkt der obligatorischen Anwendung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen nach der Verordnung (EU) 2015/758 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.

(2)

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

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